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Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesministerium der Justiz

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Berufsbetreürvergütung künftig umsatzsteürfrei

Quellenangabe:

Bundesministerium der Justiz

Veröffentlichung am:

19. Oktober 2012 (Freitag)

Nachricht:

Erscheinungsdatum
19.10.2012

Im Rahmen der Verhandlungen zum Jahressteürgesetz 2013 konnte auf Betreiben des Bundesjustizministeriums eine Einigung zur Umsatzsteürfreiheit der Berufsbetreürvergütung erzielt werden. Hierzu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die Befreiung von der Umsatzsteür für Berufsbetreür ist eine verdiente Anerkennung für die von ihnen geleistete anspruchsvolle und schwierige Arbeit. Für eine angemessene Verbesserung der Vergütung habe ich mich lange eingesetzt.

Berufsbetreür sind eine wichtige Stütze unseres Betreuungswesens. Eine gute rechtliche Betreuung ist Voraussetzung für das Wohl und die Teilhabe der betreuten Menschen am Leben in der Gesellschaft. Betreür, die hilfsbedürftigen Menschen zur Seite stehen, verdienen für ihre Arbeit Respekt und Anerkennung, auch finanzielle.

Hintergrund:

Berufsbetreür erhalten eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreürn. Bislang unterliegt diese Vergütung in der Regel der Umsatzsteürpflicht. Im Jahr 2005 wurde eine Pauschalvergütung eingeführt. In diese Pauschale wurde auch die gesetzliche Umsatzsteür rechnerisch mit einbezogen. Denn es sollte nicht jede (steür-)gesetzliche Änderung zugleich die Abrechnungsgrundlage verändern.

Die nunmehr gefundene Einigung der Koalition zur Änderung im Jahressteürgesetz 2013 hat zur Folge, dass sämtliche Betreuungsleistungen von Berufsbetreürn außerhalb ihres sonstigen Berufs oder Gewerbes (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Steürberater für den Betreuten) von der Umsatzsteür befreit werden. Diese Umsatzsteürbefreiung führt faktisch zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung der Berufsbetreür. Denn die Pauschalvergütung, von der bislang die Umsatzsteür abgeführt werden muss, steht künftig netto zur Verfügung. Als Beispiel: Der Einkommenszuwachs beträgt künftig in der höchsten Vergütungsstufe (Stundensatz von 44 €) 7,02 € pro Stunde.



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