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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 68/04

vom

4. Juli 2007

in der KindschaftssacheNachschlagewerk: jaBGHZ:neinBGHR: ja

ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1

Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB alsVater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.

Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihmverwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen HauptparteiBerufung einlegen.

BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - OLG Oldenburg

AG Osnabrück

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