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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 4/04Verkündet am:

15. Februar 2006

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1

a) Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur

dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war

und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November

1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR

152/99 - FamRZ 2001, 1603).

b) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613

Abs. 2 Nr. 1 BGB.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - OLG Bremen

AG Bremerhaven

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