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Verzugszinsrechner entwickelt von Rechtsanwalt Bernd Wünsch

Rechtsnorm : § 352 Verzugszinsen Handelsgesetzbuch (HGB)



(1) 1 Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen
Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr.
2 Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen
ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen,
so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
Bitte Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung auswählen!
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Datum:
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Handelsgeschäft

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