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Verzugszinsrechner entwickelt von Rechtsanwalt Bernd Wünsch

Rechtsnorm : § 288 Verzugszinsen Bürgeliches Gesetzbuch (BGB Fassung seit 01.01.2002)



(1) 1 Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. 2 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
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