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Verzugszinsrechner entwickelt von Rechtsanwalt Bernd Wünsch

Rechtsnorm : § 288 Verzugszinsen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB Fassung 01.05.2000)



(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-überleitungs-Gesetzes vom
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen.
2 Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen,
so sind diese fortzuentrichten.
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