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Verzugszinsrechner entwickelt von Rechtsanwalt Bernd Wünsch

Rechtsnorm : § 288 Verzugszinsen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB Fassung bis 01.01.1998)



(1) 1 Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
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