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Verzugszinsrechner entwickelt von Rechtsanwalt Bernd Wünsch

Rechtsnorm : § 288 Verzugszinsen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB Fassung bis 01.01.1998)



(1) 2 Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
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