Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesministerium der Justiz
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch
Titel:
Kinder vor Missbrauch schützen: Ausweitung der Strafbarkeit des Cybergroomings
Quellenangabe:
Bundesministerium der Justiz
Veröffentlichung am:
26. Juni 2019 (Mittwoch)
Nachricht:
Das Bundeskabinett hat am 26. Juni 2019 den Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für eine Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings beschlossen. Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern um sie sexüllen Handlungen zu bringen. Das ist bereits mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe strafbar. Künftig sollen auch Versuche bestraft werden, bei denen Täter mit verdeckten Ermittlern oder Eltern chatten, die sie für Kinder halten.
Künftig sollen auch Versuche bestraft werden, bei denen Täter mit verdeckten Ermittlern oder Eltern chatten, die sie für Kinder halten.
Foto: Getty Images
„Sexüller Missbrauch beginnt oft im Schatten der Anonymität des Netzes. In Chats, Messengern oder Computerspielen geben sich Täter selbst als Kinder aus. Wer einem Kind zum Beispiel Nachrichten schickt um es zu sexüllen Handlungen zu bringen, kann schon heute mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Wenn ein Täter allerdings nur glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, tatsächlich aber mit verdeckten Ermittlern oder Eltern Kontakt hat, ist das bislang nicht strafbar. Das ändern wir jetzt und erfassen auch diese Fälle.“
Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley
Wer Kontakt zu Kindern aufnimmt, um sie zu sexüllen Handlungen zu bringen, kann schon heute nach § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. An einer Strafbarkeit fehlt es aber, wenn der Täter lediglich glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen Kontakt hat, zum Beispiel mit einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten oder einem Elternteil. Dieses Verhalten kann für sich genommen bereits wichtige Ermittlungsansätze liefern und Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei dem Verdächtigen rechtfertigen. Es ist aber selbst nicht strafbar.
Im Koalitionsvertrag ist für eine zweifelsfreie Rechtslage vereinbart, auch diese Fälle strafrechtlich zu erfassen. Die Kontaktaufnahme mit einem vermeintlichen Kind in der Absicht, es zu sexüllen Handlungen zu bringen, wird strafbar.
Zugleich soll es eine Änderung beim Ende 2016 eingeführten Straftatbestand der sexüllen Belästigung (§ 184i StGB) geben. Damit wird sichergestellt, dass dieser nur dann nicht zur Anwendung kommt, wenn eine schwerer bestrafte Sexualstraftat vorliegt. Eine sexülle Belästigung soll auch als solche im Urteil benannt werden. Denn wesentliches Ziel der neün Strafvorschrift der sexüllen Belästigung war, sexülle Übergriffe nicht mehr nur als Beleidigung, Nötigung oder Körperverletzung, sondern auch als Verletzung der sexüllen Selbstbestimmung zu ahnden. Künftig soll daher die sexülle Belästigung nur von schwereren Sexualstraftaten verdrängt werden, und nicht mehr von jedem schwereren Delikt. Wer eine Körperverletzung und zugleich eine sexülle Belästigung begeht, kann dann auch wegen beider
Für das Jahr 2025 liegen noch keine Datensätze vor! |
|