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Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesministerium der Justiz

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Kabinett beschließt Verbesserung der Information über Schwangerschaftsabbruch

Quellenangabe:

Bundesministerium der Justiz

Veröffentlichung am:

6. Februar 2019 (Mittwoch)

Nachricht:

Ziel des heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Information von Fraün, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen sowie Rechtssicherheit für Ärztinnen, Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Gleichzeitig soll das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch erhalten bleiben, um das Rechtsgut des ungeborenen Lebens zu schützen.

Arzt übergibt Papier an Patientin Kabinett beschließt Verbesserung der Information über Schwangerschaftsabbruch Foto: iStock / Getty Images

Für Fraün, die einen straffreien Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen wollen, kann es heute problematisch sein, Informationen über Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen zu erhalten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Es besteht ein dringender Bedarf an diesen Informationen. Das kann nur gewährleistet werden, wenn die Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen, die auf die Tatsache hinweisen, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, keine Strafverfolgung zu befürchten haben.

Fragen und Antworten zum Gesetz

Wo finden betroffene Fraün künftig Informationen darüber, wer einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen kann?

Dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, können Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und andere relevante Einrichtungen künftig selbst auf ihren Internetseiten, Infoblättern oder anderen Wegen angeben. So finden Fraün unmittelbar bei ihren Ärztinnen und Ärzten diese wichtige Information.

Im Internet wird zudem eine bundesweite Liste mit Ärztinnen und Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, abrufbar sein. Sie wird von der Bundesärztekammer geführt und veröffentlicht.

Damit Fraün einen leichten Zugang zu den Informationen in der Liste und zum Schwangerschaftsabbruch erhalten, wird die Liste auch der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben – konkret dem Hilfetelefon „Schwangere in Not“ (s.u.) – zur Verfügung gestellt. Dort wird sie veröffentlicht bzw. darüber Auskunft erteilt.

Außerdem erhalten die Bundesländer die Liste, um sie den Trägern der Schwangerschaftsberatung überlassen zu können.

Wie dürfen Ärztinnen und Ärzte künftig über Schwangerschaftsabbrüche informieren?

Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und sonstige relevante Einrichtungen dürfen künftig selbst darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den gesetzlichen Voraussetzungen durchführen. Sie können diese Information zum Beispiel auf der eigenen Internetseite oder auf einem Infoblatt veröffentlichen.

Zudem dürfen sie auf weitere Informationen über Schwangerschaftsabbrüche hinweisen, die von zuständigen Behörden, Beratungsstellen und Ärztekammern bereitgestellt werden.

Auch auf die o.g. Liste der Bundesärztekammer können sie hinweisen. Die Eintragung in die Liste ist freiwillig.

Gibt es auch Informationen über Behandlungsmethoden?

Hier ist insbesondere die persönliche Beratung durch Ärztinnen und Ärzte wichtig. Darüber hinaus wird es weiterhin die stets erforderliche Schwangerschaftskonfliktberatung in einer anerkannten Beratungsstelle geben.

Zusätzlich wird die von der Bundesärztekammer geführte Liste auch über verschiedene Möglichkeiten und Methoden informieren, die die jeweiligen Ärztinnen und Ärzte beim Schwangerschaftsabbruch anbieten. So stehen umfassende Informationen zur Verfügung.

Wo finden Fraün persönliche Beratung?

Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen können in der Beratungsstellen-Datenbank der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.familienplanung.de/beratung/beratungsstellensuche/ gefunden werden. Regionale Beratungsstellen können auch unter dem Hilfetelefon „Schwangere in Not“ unter 0800 40 40 020 erfragt werden. Das Hilfetelefon ist rund um die Uhr in 18 Sprachen erreichbar.

Gibt es auch eine telefonische Beratung oder eine Online-Beratung?

Das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ berät unter 0800 40 40 020 anonym, kostenfrei und rund um die Uhr – bei Bedarf in 18 Sprachen oder mit Gebärden- oder Schriftsprachendolmetscherinnen. Das Hilfetelefon bietet auch Online-Beratung per E-Mail oder Einzel-Chat an. Diese Beratung ist ebenfalls anonym und kostenfrei. Sie kann unter www.schwanger-und-viele-fragen.de/de/ aufgerufen werden. Künftig können die Beraterinnen des Hilfetelefons auch Kontaktdaten der Ärztinnen und Ärzte weitergeben, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und in der Liste der Bundesärztekammer aufgenommen sind.

Weitere Beratungsstellen zur telefonischen Beratung oder zur Online-Beratung können in der Beratungsstellen-Datenbank der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter https://www.familienplanung.de/beratung/beratungsstellensuche/ abgefragt werden. In einem akuten Konflikt kann auch die Telefonseelsorge weiterhelfen. Sie ist unter der Telefonnummer 0800/1110111 oder 0800/1110222 rund um die Uhr gebührenfrei zu erreichen.

Die telefonische Beratung oder Online-Beratung kann keinen Beratungsschein für einen Schwangerschaftsabbruch ausstellen. Dafür ist ein persönliches Gespräch in einer für die Schwangerschaftskonfliktberatung anerkannten Beratungsstelle notwendig.

Was ändert sich beim Zugang zu Verhütungsmitteln?

Im Sozialgesetzbuch (SGB) V werden die Leistungen für junge Fraün verbessert. Die Altersgrenze für Fraün, die Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln haben, wird von 20 auf 22 Jahre angehoben.

Was ändert sich bei der Ausbildung und Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten?

Ergänzend zu den gesetzlichen Änderungen soll die Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten zu Methoden des Schwangerschaftsabbruches fortentwickelt und ausgeweitet werden. Um die Versorgungslage in diesem Bereich zu verbessern, sind entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich. Das Bundesgesundheitsministerium wird hierzu bis Ende 2019 kon



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