Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesministerium der Justiz
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch
Titel:
Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliardarlehen ab 1. Mai 2018 in Kraft
Quellenangabe:
Bundesministerium der Justiz
Veröffentlichung am:
30. April 2018 (Montag)
Nachricht:
Am 30. April wurde die Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV) vom 24. April 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 529) verkündet. Sie tritt damit am 1. Mai 2018 in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellen mit dieser Verordnung Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen auf.
Mit der Verordnung sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in der Praxis aufgetretene Fragen zur Auslegung der Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung geklärt werden.
Foto: shutterstock
Die Verordnung betrifft die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden insbesondere die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung in §§ 505a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 18a des Kreditwesengesetzes (KWG) mit Wirkung zum 21. März 2016 neu geregelt, wobei die Voraussetzungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung in beiden Rechtsgebieten inhaltsgleich sind. Der Darlehensgeber darf danach einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird (§ 505a Absatz 1 Satz 2 BGB, 2. Halbsatz BGB und § 18a Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz KWG).
Mit der Verordnung sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in der Praxis aufgetretene Fragen zur Auslegung der Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung geklärt werden. Sie erhebt allerdings nicht den Anspruch einer umfassenden Regelung der Kreditwürdigkeitsprüfung und ist damit nicht als „Handbuch der Kreditwürdigkeitsprüfung“ zu verstehen.
Im Bundesanzeiger wird heute parallel zur Verkündung der Verordnung deren B
Besucherzähler: 125396
Besucher-Online: 64 zurück zur Hauptseite
|