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Familienrecht Lexikon A - Z / Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich - Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
und wird diese beendet, erfolgt der Zugewinnausgleich.

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet
(insbesondere durch Scheidung), so wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen,
dass dem Ehegatten der keinen und nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat,
die Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung
zusteht.

Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet der
Ausgleich des Zugewinns in der form statt, dass sich der gesetzliche Erbteil
des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Insoweit ist
unerheblich, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.

Siehe dazu §§ 1371, 1372, 1378 BGB.

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