Guten Morgen! | Heute ist Sonntag der 16. Februar 2025 | Winterzeit : 09:14:53 Uhr | gegenwärtige Temperatur in N/A : 0 °C | Wetterbedingung : | Windgeschwindigkeit : 0 km/h | Sonnenaufgang : 07:17 Uhr | Sonnenuntergang : 17:23 Uhr

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




Familienrecht Lexikon A - Z / Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ein Scheidungsgrund. Eine Ehe
kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert,
wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet
werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Es wird unwiderlegbar
vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr
getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner
der Scheidung zustimmt. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine
häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen
will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Siehe dazu §§ 1564 ff. BGB.

Besucherzähler: 3688
Besucher-Online: 8

zurück zur Hauptseite


© 2006-2025 Rechtsanwalt Bernd Wünsch