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Familienrecht Lexikon A - Z / Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Wer sexülle Handlungen an
einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, an einer Person unter 18 Jahren,
die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung
anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-,
Dienst oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder an seinem noch
nicht 18 Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder sich von
dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Siehe dazu § 174 Strafgesetzbuch.

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