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Familienrecht Lexikon A - Z / Scheitern der Ehe

Scheitern der Ehe ist Voraussetzung für die Ehescheidung. Das Gesetz (§ 1566
BGB) enthält hierfür zwei unwiderlegbare Vermutungen: einjähriges Getrenntleben
und einverständliches Scheidungsbegehren (beiderseitiger Scheidungsantrag oder
Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag) oder dreijähriges
Getrenntleben. Trifft eine der beiden Vermutungen zu, muss das Familiengericht
nicht mehr prüfen, ob die Ehe gescheitert ist.

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