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Familienrecht Lexikon A - Z / Scheidung

Scheidung der Ehe kommt in Betracht, wenn die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist
gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten zerrüttet ist, d.h.
nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie
wiederherstellen. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen
beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu,
wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist in
jedem Fall gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Die
Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
(mehr) besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er
die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht
auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung
getrennt leben. Zwischenzeitliche kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrechen
das Getrenntleben nicht. Siehe dazu §§ 1565 ff. BGB.

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