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Familienrecht Lexikon A - Z / Ehefähigkeit

Ehefähigkeit ist die Fähigkeit einer Person zur wirksamen Eheschließung.
Geschäftsunfähige sind nach § 2 des Ehegesetzes nicht ehefähig. Ein
minderjähriger Ehewilliger bedarf zur Eingehung der Ehe der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters (§ 3 Ehegesetz).

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