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IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 184/05Verkündet am:

9. Januar 2008

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil

vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.).

b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden

Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.

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