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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 21/05Verkündet am:

28. März 2007

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB § 1361 Abs. 1

a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem

Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung

durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf

den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine

dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen

müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR

297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ

1998, 899).

b) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind wäh-

rend der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur

beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend

zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000

- XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950).

c) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der

Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Hö-

he (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die

Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.

BGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - OLG Karlsruhe

AG Heidelberg

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