Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 21/05Verkündet am:28. März 2007Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der FamiliensacheBGB § 1361 Abs. 1 a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899). b) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind wäh- rend der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950). c) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Hö- he (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten. BGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - OLG Karlsruhe AG Heidelberg |