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IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 250/04Verkündet am:

23. Mai 2007

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG § 26 Abs. 1

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem

Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.

BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - LG Hannover

AG Springe

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