Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 141/05 Verkündet am:4. Juli 2007Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der FamiliensacheBGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensver- hältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Le- bensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu füh- ren, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284). b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsur- teils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359). BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - OLG Hamm AG Herne-Wanne |