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Entscheidungen in Familiensachen

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 104/03 Verkündet am:

17. Januar 2007

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB §§ 1361 Abs. 1, 1615 l Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 1

Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein

nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach

Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den Mindestbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der

Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung

des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im Anschluss an Senatsurteile vom

21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember

2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357 ff.).

BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - OLG Bamberg

AG Obernburg

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