Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 166/05vom17. Januar 2007in der FamiliensacheZPO § 233 Fc, Fd a) Ist die Fristenkontrolle nicht ausschließlich einer bestimmten Fachkraft zuge- wiesen, liegt darin ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle - auch innerhalb eines Arbeitstages - wechselt, etwa nach Dienstschluss der zunächst zuständigen Fachkraft. Dann ist lediglich sicherzustellen, dass kei- ne Unklarheiten - etwa durch zeitliche Überschneidung der Zuständigkeiten - darüber entstehen können, welcher Fachkraft die Fristenkontrolle zu einem gegebenen Zeitpunkt obliegt. Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige Übergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf die anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45). b) Zur Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren der- selben oder namensgleicher Parteien. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - OLG Celle AG Nienburg |