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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 109/04

vom

11. September 2007

in der Familiensache

ZPO § 233 Fd

a) Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen

grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal

betrauen, nicht dagegen noch auszubildende Kräfte (Festhaltung Senatsbeschluss vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 und BGH

Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520).

b) Auch wenn es in Ausnahmefällen wegen Personalmangels zulässig sein sollte, eine Auszubildende mit der Fristüberwachung zu betrauen, muss eine

Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden bearbeiteten Fristen überprüft werden. Bloße Stichproben reichen

dafür nicht aus.

BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - OLG Hamm

AG Münster

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