Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 30/04Verkündet am:15. März 2006Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der FamiliensacheBGB § 1581 a) Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht gene- rell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt ge- genüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunter- halts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Se- natsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 ff.). b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehe- lichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.). BGH, Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - OLG Düsseldorf AG Mülheim a. d. Ruhr |