Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 285/02vom11. Oktober 2006in der FamiliensacheZPO § 126 Abs. 1; RVG § 59 a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisions- beklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Ge- währung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht werden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfah- rens auferlegt werden, ändert daran nichts. b) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstat- tungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tat- sächlichen Voraussetzungen feststehen. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 285/02 - KG AG Tempelhof-Kreuzberg |