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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSSXII ZR 285/02

vom

11. Oktober 2006

in der Familiensache

ZPO § 126 Abs. 1; RVG § 59

a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisions-

beklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch,

der von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Ge-

währung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht

werden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine

spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des

Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfah-

rens auferlegt werden, ändert daran nichts.

b) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstat-

tungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tat-

sächlichen Voraussetzungen feststehen.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 285/02 - KG

AG Tempelhof-Kreuzberg

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