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IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 202/03 Verkündet am:

15. Februar 2006

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB § 1361 b Abs. 2 a.F.

Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen

Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auch

dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig

erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

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