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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 157/03Verkündet am:

1. März 2006

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB § 1361 Abs. 1; SGB IX § 13 Abs. 6, § 37 Abs. 1

a) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte einer überobligationsmäßi-

gen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein überdurchschnittlich hoher Betreu-

ungsaufwand eines behinderten Kindes in die Beurteilung einzubeziehen.

Inwieweit überobligationsmäßig erzieltes Einkommen sodann unterhalts-

rechtlich zu berücksichtigen ist, hängt auch davon ab, zu welchen Zeiten ein

Kind etwa infolge des Besuchs einer Behinderteneinrichtung der Betreuung

nicht bedarf.

b) Soweit einer der in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB IX geregelten Ausnahmefälle

nicht vorliegt, verbietet sich nach Abs. 6 Satz 1 der Bestimmung eine unter-

haltsrechtliche Berücksichtigung des an die Pflegeperson weitergeleiteten

Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 SGB IX, die zu einer Verkürzung des dieser

zustehenden Unterhaltsanspruchs führen würde.

c) Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien

vorgesehenen Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig

sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzie-

rungsaufwand enthalten.

BGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - OLG Karlsruhe

AG Wiesloch

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