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IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEILXII ZR 152/04Verkündet am:

22. November 2006

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB §§ 242 Cc, 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1

Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche

längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner insoweit in Verzug befindet.

BGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - OLG Oldenburg

AG Bersenbrück

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