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IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 141/04 Verkündet am:

25. Oktober 2006

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3; ZPO §§ 301 Abs. 1, 543 Abs. 1

a) Die Revision kann nur dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsorgeunterhalt als Teil des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsanspruchs beschränkt werden, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall

keine zweistufige Berechnung des ebenfalls rechtshängigen Elementarunterhalts gebietet und deswegen auch ein Teilurteil zum Altersvorsorgeunterhalt

zulässig wäre.

b) Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - OLG München

AG München

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