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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSSXII ZR 97/02

vom

10. August 2005

in dem Rechtsstreit

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 2 (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F.) analog

Billigt das Berufungsgericht in einem Urteil, mit dem es das erstinstanzliche Urteil

wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt und die Sache zurückverweist, die materiell-

rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ist es an diese Beurtei-

lung im erneuten Berufungsverfahren nicht gebunden (Abgrenzung zu BGH, Urteil

vom 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91 - NJW 1992, 2831, 2832).

Nimmt das Berufungsgericht eine solche Bindung irrtümlich an und verschließt sich

daher weiteren Ausführungen einer Partei zur rechtlichen Beurteilung, liegt darin re-

gelmäßig ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.

ZPO §§ 288 Abs. 1, 290, 418 Abs. 2

Hat der Gegner der beweisbelasteten Partei deren Vortrag zu Protokoll der mündli-

chen Verhandlung zugestanden, braucht die beweisbelastete Partei nicht zu bewei-

sen, dass der Gegner der deutschen Sprache hinreichend mächtig war. Vielmehr

obliegt es dem Gegner, darzulegen und zu beweisen, dass sein Geständnis der

Wahrheit nicht entspricht und auf mangelnder Sprachkenntnis beruhte.

ZPO §§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7, 561

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder ähnlich schwerwiegende, eine Zulassung

an sich erfordernde Verfahrensfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen die Zulas-

sung der Revision durch das Revisionsgericht nicht, wenn die rechtliche Überprüfung

im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, dass das Berufungsurteil im

Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juli

2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 ff.).

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