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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSSXII ZR 73/05

vom

10. August 2005

in der Familiensache

BGB §§ 1585 c, 1586 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 1

Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung.

Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet.

BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05 - OLG Frankfurt

AG Weilburg

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