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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 48/02 Verkündet am:

13. April 2005

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB § 1581

Freiwillige Zuwendungen eines Dritten, die nur dem Zuwendungsempfänger

zugute kommen sollen und deshalb unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben haben, können auch darin liegen, daß der Dritte ein zinsloses Darlehen

gewährt, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.

BGH, Urteil vom 13. April 2005 - XII ZR 48/02 - OLG Celle

AG Soltau

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