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Entscheidungen in Familiensachen

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 311/02Verkündet am:

7. September 2005

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB §§ 1570, 1578 Abs. 1, 1579 Nr. 1; ZPO § 323

Ein fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch dann im Wege der

Differenz- oder Additionsmethode in die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts einzubeziehen, wenn die Eheleute nur wenige Tage zusammen gelebt haben und eine Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung des

Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit nur aus Gründen des Kindeswohls

ausscheidet.

BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 311/02 - OLG München

AG Memmingen

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