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IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 289/02Verkündet am:

11. Mai 2005

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1

Zur Frage, ob eine - die hälftige Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern

überlagernde - anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1

BGB bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen

Schulden nach der Trennung weiterhin allein abträgt, während der andere

- auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Trennungsunterhalt nicht geltend macht.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - KG Berlin

LG Berlin

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