Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 211/02 Verkündet am:11. Mai 2005Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der FamiliensacheBGB §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1601, 1610 Abs. 1 a) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung. b) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederver- heirateten - Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunter- halts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu las- sen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzuneh- men. Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt dem- gegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute. c) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben. d) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hat. e) Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehe- gatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jewei- ligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine - über die primäre Al- tersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - OLG Schleswig AG Kiel |