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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 13/05

vom

23. März 2005

in der Familiensache

BGB §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4; ZPO § 115 Abs. 1 und 2;

Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch

ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in

persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer

Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.

BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - OLG Zweibrücken

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