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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 177/00

vom

28. September 2005

in der Familiensache

BGB § 1587c Nr. 1

Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein

eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte

in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine

wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 -

FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ

1985, 280).

BGH, Beschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - OLG Frankfurt/M.

AG Offenbach

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