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BESCHLUSSXII ZB 163/04

vom

26. Januar 2005

in der Familiensache

ZPO §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 524 Abs. 4

Verliert ein zulässig erhobenes Anschlußrechtsmittel seine Wirkung durch Rücknahme des Rechtsmittels, sind dem Rechtsmittelkläger im Regelfall auch die Kosten des

Anschlußrechtsmittels aufzuerlegen (im Anschluß an BGHZ 4, 229, 233 ff.; 80, 146,

150; 100, 383, 390).

BGH, Beschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - OLG Frankfurt am Main

AG Weilburg

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