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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 277/02Verkündet am:

9. Juni 2004

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1581 Satz 2

a) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, son-

dern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier:

Produkte aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt

allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr

sind diese anderen Vorteile - ggf. im Wege der Schätzung - zu bewerten und in die

Einkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf

Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom

22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.).

b) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungsunterhalt zu verwer-

ten.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - OLG München

AG Augsburg

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