Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 277/02Verkündet am:9. Juni 2004Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der FamiliensacheBGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1581 Satz 2 a) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, son- dern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier: Produkte aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr sind diese anderen Vorteile - ggf. im Wege der Schätzung - zu bewerten und in die Einkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). b) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungsunterhalt zu verwer- ten. BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - OLG München AG Augsburg |