Guten Tag! | Heute ist Dienstag der 5. Dezember 2023 | Vergessen Sie nicht Ihre lieben Kleinen zu Überraschen, denn Morgen ist Nikolaus! | Winterzeit : 12:13:42 Uhr | gegenwärtige Temperatur in N/A : 0 °C | Wetterbedingung : | Windgeschwindigkeit : 0 km/h | Sonnenaufgang : 07:58 Uhr | Sonnenuntergang : 15:56 Uhr

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




Arbeitsrecht Lexikon A - Z / Abfindung

Im Arbeitsrecht ist eine Abfindung die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers,
die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Davon
zu unterscheiden sind Entschädigungszahlungen, wie etwa die Karenzentschädigung
gemäß § 74 HGB (wegen Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots)
und der Schadensersatzanspruch bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des
Arbeitnehmers gem. § 628 Abs. 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts sich aus einem "Verfrühungschaden" (wegen fristloser
Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und unter Umständen einem
Abfindungsanspruch gemäß §§ 9, 10 KSchG zusammensetzt.

Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch
auf Abfindung im Arbeitsrecht.

Abfindungen werden in der Regel aus folgenden Gründen geleistet:


  1. außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung

  2. der gesetzlichen Neuregelung des § 1a KSchG

  3. Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KSchG

  4. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen)

  5. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich.


Nur die Abfindungsansprüche nach Nr. 3 bis 5 können unter Umständen gegen den
Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.

Besucherzähler: 6126
Besucher-Online: 15

zurück zur Hauptseite


© 2006-2023 Rechtsanwalt Bernd Wünsch