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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß, gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2008 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 1. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Diese Frist beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Maßgebend ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit Zugang in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Anwalts kommt es dabei bei der formlosen Mitteilung nicht an. Diese war im vorliegenden Fall gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO einschlägig, da durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts selbst keine Frist in Gang gesetzt wurde; eine Zustellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 166 ff. ZPO war nicht notwendig; es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, dass eine solche im vorliegenden Fall vorgenommen wurde. Maßgeblich für den Fristbeginn war im vorliegenden Fall somit der 28. Januar 2008 als der Tag, an dem der angegriffene Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 ausweislich des sich auf der vorgelegten Abschrift befindlichen Eingangsstempels des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers beim Bevollmächtigten einging. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete damit am 28. Februar 2008. Die am 6. März 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde war verfristet. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Voraussetzung hierfür wäre, dass dieser ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert wurde. Es wird jedoch nicht dargelegt, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, dessen Verschulden dem Verschulden des Beschwerdeführers gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG gleichsteht, unverschuldet daran gehindert war, die Einlegungsfrist einzuhalten. Es kann dahinstehen, inwieweit die verspätete vollständige Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax vom Bevollmächtigten verschuldet wurde. Denn auch diese Übertragung wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erst am 6. März 2008, also nach Fristablauf begonnen. Eventuelle technische Probleme bei der Übertragung sind somit nicht kausal für die Verfristung. Eine andere Begründung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |