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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Aktenzeichen:

2 BvR 454/08 vom 09.04.2008

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

9. April 2008 (Mittwoch)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 454/08 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M…

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christoph Prasse,
Friedrich-Ebert-Straße 120, 48153 Münster -
gegen a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 - 1 Ws 253/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2006 - I StVK 491/06 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2008 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Diese Frist beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Maßgebend ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit Zugang in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Anwalts kommt es dabei bei der formlosen Mitteilung nicht an. Diese war im vorliegenden Fall gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO einschlägig, da durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts selbst keine Frist in Gang gesetzt wurde; eine Zustellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 166 ff. ZPO war nicht notwendig; es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, dass eine solche im vorliegenden Fall vorgenommen wurde. Maßgeblich für den Fristbeginn war im vorliegenden Fall somit der 28. Januar 2008 als der Tag, an dem der angegriffene Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 ausweislich des sich auf der vorgelegten Abschrift befindlichen Eingangsstempels des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers beim Bevollmächtigten einging. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete damit am 28. Februar 2008. Die am 6. März 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde war verfristet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Voraussetzung hierfür wäre, dass dieser ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert wurde. Es wird jedoch nicht dargelegt, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, dessen Verschulden dem Verschulden des Beschwerdeführers gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG gleichsteht, unverschuldet daran gehindert war, die Einlegungsfrist einzuhalten. Es kann dahinstehen, inwieweit die verspätete vollständige Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax vom Bevollmächtigten verschuldet wurde. Denn auch diese Übertragung wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erst am 6. März 2008, also nach Fristablauf begonnen. Eventuelle technische Probleme bei der Übertragung sind somit nicht kausal für die Verfristung. Eine andere Begründung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BroßOsterlohMellinghoff



Am Freitag, dem 1. Dezember 2017, wird der Bundespräsident Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Dr. h. c. Wilhelm Schluckebier die Entlassungsurkunde aushändigen. Er scheidet mit dem Erreichen der Altersgrenze nach rund 11-jähriger Amtszeit aus dem Amt aus.
30. November 2017 (Donnerstag)
Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 250 € auferlegt. Gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr hat der Beschwerdeführer Anfang 2017 Erinnerung eingelegt. Dabei machte er ausschließlich Einwendungen geltend, welche die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche betreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Denn die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche ist, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar.
29. November 2017 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Höhe der Telefongebühren in einer Justizvollzugsanstalt richtete. Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot, wenn die wirtschaftlichen Interessen eines Gefangenen missachtet werden, indem der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Telefongebühren lediglich mit dem Hinweis auf die mit einem privaten Telekommunikationsanbieter langfristig eingegangene Vertragsbindung abgelehnt wird.
28. November 2017 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands nach dem Transsexüllengesetz (TSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die beschwerdeführende Person hatte vorgetragen, es sei verfassungswidrig, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten verlange.
24. November 2017 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands nach dem Transsexuellengesetz (TSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die beschwerdeführende Person hatte vorgetragen, es sei verfassungswidrig, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten verlange.
24. November 2017 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Amtsgericht Mannheim nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ordnungsgeld wurde festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer sich beharrlich geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts zu erheben, und zudem zum wiederholten Male ohne ausreichende Entschuldigung deutlich verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Sein Verhalten begründete er damit, dass er sich aus religiösen Gründen nur für Allah erheben dürfe. Die Verfassungsbeschwerde war offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht hinreichend dargetan hat, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hat.
23. November 2017 (Donnerstag)
Gerichte verletzen in Auslieferungssachen das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht auf effektiven richterlichen Rechtsschutz, wenn sie bei entsprechenden Anhaltspunkten nicht hinreichend aufklären und eigenständig prüfen, ob im Falle der Auslieferung politische Verfolgung droht. Wenn ein Asylantrag des Betroffenen eines Auslieferungsverfahrens zuvor in einem vorrangig zuständigen Staat abgelehnt wurde, muss das über die Auslieferung befindende Gericht bei Hinweisen auf eine solche Verfolgung regelmäßig ernsthaft versuchen, die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren beizuziehen und, sollte dies scheitern, den Sachverhalt anderweitig aufklären, im Regelfall durch die persönliche Anhörung des Betroffenen. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden.
22. November 2017 (Mittwoch)
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, dass der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber im Jahre 2013 Landkreise und kreisfreie Städte statt der zuvor zuständigen Gemeinden zu Verpflichteten des Anspruchs auf Kinderbetreuung bestimmt hat. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit heute verkündetem Urteil entschieden. Ein mit der Änderung möglicherweise verbundener Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist jedenfalls gerechtfertigt, weil die gesetzliche Neuregelung von sachlichen Erwägungen getragen und die mit ihr einhergehende Beschneidung des gemeindlichen Aufgabenbestandes gering ist. Bei verfassungskonformer Auslegung der angegriffenen Regelung verbleiben den Gemeinden umfangreiche Zuständigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung. Soweit das Schutzniveau der kommunalen Selbstveraltungsgarantie nach dem Landesverfassungsrecht hinter den Gewährleistungen des Grundgesetzes zurückbleibt, gilt die Subsidiarität der kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht für das Land Sachsen-Anhalt.
21. November 2017 (Dienstag)
Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit bedarf einer einzelfallbezogenen Abwägung der grundrechtlichen Belange der antragstellenden Person mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen, insbesondere dem Interesse der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Rechtspflege. Denn eine solche Versagung bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden.
17. November 2017 (Freitag)
Am Volkstraürtag wird den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft mit einer Kranzniederlegung in der Neün Wache in Berlin gedacht. Am 19. November 2017 nimmt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstraürtag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teil.
17. November 2017 (Freitag)
Am Volkstrauertag wird den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft mit einer Kranzniederlegung in der Neuen Wache in Berlin gedacht. Am 19. November 2017 nimmt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teil.
17. November 2017 (Freitag)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts beabsichtigt, am Dienstag, 16. Januar 2018, 10:00 Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs sowie über zwei Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zu verhandeln. Ein förmlicher Senatsbeschluss ist hierüber noch nicht gefasst worden.
15. November 2017 (Mittwoch)
Vor den Sozialgerichten wird immer wieder darum gestritten, ob im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II die Kosten für die Wohnung nicht nur in „angemessener“, sondern in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Das Sozialgesetzbuch beschränkt die Erstattung auf „angemessene“ Aufwendungen. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, dass diese Begrenzung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Wohnungskosten vorsehen. Die Regelung ist auch ausreichend klar und verständlich. Damit hat der Gesetzgeber seiner aus der Verfassung herzuleitenden Pflicht genügt, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen.
14. November 2017 (Dienstag)
Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich daürhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen daürhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen.
8. November 2017 (Mittwoch)
Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen.
8. November 2017 (Mittwoch)
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die Bundesregierung ihrer Antwortpflicht bei der Beantwortung von Anfragen zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht nicht genügt und hierdurch Rechte der Antragsteller und des Deutschen Bundestages verletzt hat. Die streitgegenständlichen Fragen zu Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bahn AG über Investitionen in das Schienennetz, zu einem Gutachten zum Projekt „Stuttgart 21“, zu Zugverspätungen und deren Ursachen sowie zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber mehreren Banken in den Jahren 2005 bis 2008 hat die Bundesregierung ohne hinreichende Begründung unvollständig beantwortet oder unbeantwortet gelassen.
7. November 2017 (Dienstag)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dr. Everhardt Franßen feiert am 1. Oktober 2017 seinen 80. Geburtstag.
29. September 2017 (Freitag)
Vom 25. September bis 27. September 2017 besuchten die Richterin am Verfassungsgericht der Republik Chile Prof. Marisol Peña Torres und der Richter am Verfassungsgericht der Republik Chile Prof. Dr. Gonzalo García Pino das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof und weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Im Rahmen der Fachgespräche tauschten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die aktülle Rechtsprechung beider Gerichte aus.
28. September 2017 (Donnerstag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 (siehe Pressemitteilung Nr. 12/2017 vom 22. Februar 2017) am  Dienstag, 21. November 2017, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
28. September 2017 (Donnerstag)
Vom 25. September bis 27. September 2017 besuchten die Richterin am Verfassungsgericht der Republik Chile Prof. Marisol Peña Torres und der Richter am Verfassungsgericht der Republik Chile Prof. Dr. Gonzalo García Pino das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof und weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Im Rahmen der Fachgespräche tauschten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die aktuelle Rechtsprechung beider Gerichte aus.
28. September 2017 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Abschiebung eines Asylbewerbers nach Afghanistan abgelehnt. Zugleich hat sie dem Bevollmächtigten des Antragstellers wegen grob irreführender Angaben eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.600 € auferlegt.
27. September 2017 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 9. und 10. Mai 2017 (siehe Pressemitteilung Nr. 14/2017 vom 9. März 2017) am  Dienstag, 7. November 2017, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
26. September 2017 (Dienstag)
Im Rahmen des Deutsch-Japanischen Verfassungsgesprächs 2017 fand am Abend des 20. September 2017 im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts eine Podiumsdiskussion statt. Unter der Leitung von Prof. Dr. Olivier Jouanjan von der Universität Paris II diskutierten der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, die Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Prof. Dr. Dr. h. c. Angelika Nußberger, der Richter am Gerichtshof der Europäischen Union Prof. Dr. Dr. h. c. Thomas von Danwitz, die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Gabriele Britz und der Richter am Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich Prof. Dr. Georg Lienbacher über das Thema „Dialog der Verfassungsgerichte“.
21. September 2017 (Donnerstag)
Im Rahmen des Deutsch-Japanischen Verfassungsgesprächs 2017 fand am Abend des 20. September 2017 im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts eine Podiumsdiskussion statt. Unter der Leitung von Prof. Dr. Olivier Jouanjan von der Universität Paris II diskutierten der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, die Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Prof. Dr. Dr. h. c. Angelika Nußberger, der Kammerpräsident am Gerichtshof der Europäischen Union Prof. Dr. Dr. h. c. Thomas von Danwitz, die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Gabriele Britz und der Richter am Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich Prof. Dr. Georg Lienbacher über das Thema „Dialog der Verfassungsgerichte“.
21. September 2017 (Donnerstag)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Joachim Jentsch feiert am 20. September 2017 seinen 80. Geburtstag.
19. September 2017 (Dienstag)
Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Michäl Eichberger und Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber haben vom 11. bis 13. September 2017 am 4. Kongress der Weltkonferenz der Verfassungsgerichtsbarkeit in Vilnius (Litaün) teilgenommen. Der Kongress wurde in diesem Jahr vom Verfassungsgericht der Republik Litaün ausgerichtet. Ziel der Weltkonferenz ist die Förderung der Verfassungsgerichtsbarkeit als wesentliches Element für Demokratie, die Einhaltung der Menschenrechte und den Rechtsstaat.
14. September 2017 (Donnerstag)
Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Michael Eichberger und Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber haben vom 11. bis 13. September 2017 am 4. Kongress der Weltkonferenz der Verfassungsgerichtsbarkeit in Vilnius (Litauen) teilgenommen. Der Kongress wurde in diesem Jahr vom Verfassungsgericht der Republik Litauen ausgerichtet. Ziel der Weltkonferenz ist die Förderung der Verfassungsgerichtsbarkeit als wesentliches Element für Demokratie, die Einhaltung der Menschenrechte und den Rechtsstaat.
14. September 2017 (Donnerstag)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Bertold Sommer feiert am 13. September 2017 seinen 80. Geburtstag.
12. September 2017 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung der 11. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart abgelehnt. Mit der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschränkung der Anfertigung von Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung und rügt vornehmlich eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung.
12. September 2017 (Dienstag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, 24. Oktober 2017, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über Anträge der Senate von Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011), der dazugehörigen Stichprobenverordnung 2011 sowie des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011).
22. August 2017 (Dienstag)
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und einer Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben.
22. August 2017 (Dienstag)
Die vom Bundesverfassungsgericht zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entwickelten Maßgaben können auch auf die Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung übertragen werden. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und die Rechtsgrundlage für die medizinische Zwangsbehandlung im Psychischkrankengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 30. Juli 2016 gültigen Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
16. August 2017 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfahren betreffend die Frage, ob das Public Sector Purchase Programme (PSPP) der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die dem Anleihenkaufprogramm zugrundeliegenden Beschlüsse gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen sowie über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgehen und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreifen. Der Senat beantragt die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union, weil die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
15. August 2017 (Dienstag)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Mittwoch, 4. Oktober 2017, 10.00 Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über zwei Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu der Frage, ob die für die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Vorschriften der Länder zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
8. August 2017 (Dienstag)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Montag, 25. September 2017, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über eine Verfassungsbeschwerde gegen § 7 Satz 2 Gewerbesteürgesetz verhandeln.
3. August 2017 (Donnerstag)
Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
2. August 2017 (Mittwoch)

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