Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden und menschenunwürdigen Behandlung eines Strafgefangenen. 26. Dezember 2013 (Donnerstag) |
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist. 23. Dezember 2013 (Montag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts, das im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verbraucherdarlehens von einer Bank erhoben wurde. 19. Dezember 2013 (Donnerstag) |
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Realisierung eines Braunkohlentagebauvorhabens in Nordrhein-Westfalen. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1Â BvR 3139/08 wendet sich gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II, der Beschwerdeführer des Verfahrens 1Â BvR 3386/08 gegen eine Grundabtretung, die zu Lasten eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks verfügt wurde. 17. Dezember 2013 (Dienstag) |
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Regeln zur sogenannten Behördenanfechtung, welche die Vaterschaft und die durch Vaterschaftsanerkennung begründete deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend entfallen lässt, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. 17. Dezember 2013 (Dienstag) |
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) insofern gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle von dieser Vorschrift erfassten, noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist. Dies hat zur Folge, dass Teilwertabschreibungen einer Körperschaft auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch der Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 nicht mehr mindern. 17. Dezember 2013 (Dienstag) |
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren haben dabei die Gründe, welche der Antragsteller und Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, seine Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ; stRspr). 16. Dezember 2013 (Montag) |
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, eine sogenannte "elektronische Fußfessel" zu tragen, sowie mittelbar gegen § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er, diese Weisung sofort außer Vollzug zu setzen und ihm die "elektronische Fußfessel" abzunehmen. 12. Dezember 2013 (Donnerstag) |
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil, das der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen versagt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). 11. Dezember 2013 (Mittwoch) |
Der Antragsteller beantragt bei verständiger Würdigung seines Begehrens, der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine Abstimmung ihrer Mitglieder über das Zustandekommen einer Großen Koalition durchzuführen. 6. Dezember 2013 (Freitag) |
1. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe der Kindesmutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Die außereheliche Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer - deren Intensität im fachgerichtlichen Verfahren streitig blieb - endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Kindesmutter, dem rechtlichen Vater und seinen minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. 4. Dezember 2013 (Mittwoch) |
Die Antragstellerin erstrebt, den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die am 15. November 2013 fällig werdende Abschlagszahlung aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien ohne Verrechnung mit der ihr auferlegten Zahlungsverpflichtung auszuzahlen. 11. November 2013 (Montag) |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. 29. Oktober 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine im Jahr 2002 novellierte Regelung im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273), die eine gerichtliche Überprüfung von Vergütungsvereinbarungen in Werkverwertungsverträgen ermöglicht, sowie zwei darauf beruhende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren im Verlagswesen. 23. Oktober 2013 (Mittwoch) |
1. Die Beschwerdeführerin zu 1., eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, ist Kommanditistin mit einem Anteil von 39 % am Kommanditkapital der SÂ… GmbH & Co. KG (Schuldnerin), an der ferner beteiligt sind eine Stiftung, die die übrigen Kommanditanteile hält, sowie als Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Beschwerdeführerin zu 1. zu 45 % und die Stiftung zu 55 % mittelbar beteiligt sind. Der Beschwerdeführer zu 2. ist alleiniger Aktionär der Beschwerdeführerin zu 1. 17. Oktober 2013 (Donnerstag) |
1. Die Beschwerdeführerin ist die Republik G., die vor dem Arbeitsgericht München von einem griechischen Staatsangehörigen auf Rückzahlung eines über das griechische Generalkonsulat München vom monatlichen Bruttoeinkommen einbehaltenen Betrags in Anspruch genommen wird. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem einbehaltenen Betrag um eine Steuer auf das Einkommen, das der Kläger als bei der Republik G. angestellter Lehrer an der Privaten Volksschule der Republik G. in München und im Landkreis Dachau erzielt hat. Da die Beschwerdeführerin im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht München nicht erschienen war, verkündete das Arbeitsgericht München am 25. Mai 2011 ein Teilversäumnisurteil, gegen das die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt hat. Am 16. Juni 2011 wurde dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilversäumnisurteils erteilt. 16. Oktober 2013 (Mittwoch) |
Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer die durch seine für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind. 16. Oktober 2013 (Mittwoch) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versicherungsvertragsrecht. 10. Oktober 2013 (Donnerstag) |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im Anschluss an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgte Anordnung der Entnahme von Körperzellen und die molekulargenetische Untersuchung derselben zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren. 29. September 2013 (Sonntag) |
Der Antragsteller ist Mitglied einer Musikband. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet er sich gegen ein unter Anordnung sofortiger Vollziehung ausgesprochenes Verbot einer angemeldeten Konzertveranstaltung dieser Musikband. 28. September 2013 (Sonnabend) |
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, weil die Arbeitsgerichte diesen in einem Verfahren gegen eine privatrechtlich organisierte, aber von Anstalten öffentlichen Rechts getragene Arbeitgeberin für nicht anwendbar erachteten, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin ist insoweit gehalten, zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Es ist angesichts der befristeten Besetzung der von der Beschwerdeführerin erstrebten Stelle ohne weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens ein endgültiger Rechtsverlust durch eine rechtlich verbindliche, dauerhafte Besetzung der Stelle droht. 26. September 2013 (Donnerstag) |
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. 24. September 2013 (Dienstag) |
1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen einen Beschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. Juni 2013. Dieser Beschluss verpflichtet den Antragsteller, seine von ihm bewohnte Eigentumswohnung in Stuttgart bis zum 22. September 2013, 24:00 Uhr, zugunsten der DB Netz AG zu räumen. Die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt für den Bau und den Betrieb des neuen Eisenbahnknotens Stuttgart 21. 20. September 2013 (Freitag) |
Der Widerspruch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsgegner hat erklärt, die Feststellung des Senats im Beschluss vom 17. September 2013, die beschriebene Gefährdungslage sei ihm bewusst und vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern werde, die dem nicht Rechnung trage, sei zutreffend. Ferner erachtet er daher das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im Verfahren nach § 32 Abs. 3 BVerfGG für nicht gegeben. Damit hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er sich bis zur Bundestagswahl nicht in der von der Antragstellerin befürchteten Weise äußern werde. Dies steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Antragsgegners, so, wie er bislang durch seine Äußerungen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt habe, werde er dies auch künftig nicht tun. Damit gibt er lediglich seine Bewertung der Sachlage im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren wieder. 19. September 2013 (Donnerstag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei der einkommensteuerrechtlichen Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anders als in Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG die Anlaufhemmung für den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung kommt. 18. September 2013 (Mittwoch) |
Die Antragstellerin sieht sich durch Äußerungen des Antragsgegners im Vorfeld der Bundestagswahl 2013 in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt. 17. September 2013 (Dienstag) |
Gegenstand der Verfahren des Organstreits und der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob die Beobachtung von Abgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 17. September 2013 (Dienstag) |
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen sie verpflichtet wurde, zwei durch ein Losverfahren auszuwählende weitere Studienplatzbewerbe- rinnen außerhalb der festgesetzten Kapazitäten vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Die Gerichte hatten den bei der Kapazitätsberechnung eingerechneten Dienstleistungsexport in nur örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge nicht anerkannt. Das Hauptsacheverfahren ist anhängig. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich darüber hinaus gegen die Kostenaufhebung in allen Verfahren. 17. September 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerde und das Parallelverfahren 1 BvR 1929/12 betreffen die Frage, ob der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 23. Mai 2012 - VII R 28/10 (BFHE 238, 16), VII R 29/10 (BFH/NVÂ 2012, S. 1924) - die Haftungsnorm des § 74 der Abgabenordnung (AO) in verfassungswidriger Weise zu weit ausgelegt hat oder das Recht insoweit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise fortgebildet hat. 17. September 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit aus dem Wohnungsmietrecht. 12. September 2013 (Donnerstag) |
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. 9. September 2013 (Montag) |
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten die Beschwerdeführer das Verbot der Ausstrahlung einer Fernsehsendung des Fernsehsenders R. 9. September 2013 (Montag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung rechtlichen Gehörs im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nach vorangegangener Durchsuchungsanordnung. 9. September 2013 (Montag) |
1. Die Vorlage betrifft das durch den Glücksspielstaatsvertrag vom 30. Januar 2007 (GlüStV a.F.) in Verbindung mit dem Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV BE a.F.) begründete Sportwettmonopol des Landes Berlin in der bis zum 28. Juni 2012 anwendbaren Fassung. Das vorlegende Gericht sieht in dem dadurch bewirkten Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. 3. September 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus. 26. August 2013 (Montag) |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höchstaltersgrenzen für die Wählbarkeit hauptamtlicher erster Bürgermeister und Landräte im bayerischen Kommunalwahlrecht. 26. August 2013 (Montag) |
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz des Steuerberatungsgesetzes (im Folgenden: StBerG) versagt wurde. 23. August 2013 (Freitag) |
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen wegen der überlangen Verfahrensdauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens. 22. August 2013 (Donnerstag) |
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Einbeziehung der von ihnen betriebenen Privatkliniken, die sich in räumlicher Nähe von Plankrankenhäusern befinden und mit diesen organisatorisch verbunden sind, in die krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen. 20. August 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO. 18. August 2013 (Sonntag) |
Die Beschwerdeführerin wendet sich nach Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die nach § 108a Abs. 1, § 109a Abs. 2 OWiG versagte Auferlegung der ihr entstandenen Auslagen zu Lasten der Staatskasse. 16. August 2013 (Freitag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das rechtliche Gehör in einem Zivilrechtsstreit. 14. August 2013 (Mittwoch) |
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Bundesrepublik Deutschland für die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen als Folge der Zerstörung einer Brücke in der serbischen Stadt Varvarin am 30. Mai 1999 während der gegen die Föderative Republik Jugoslawien geführten Luftoperation "Allied Force" der Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO). 13. August 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit über Urlaubsabgeltung, Abfindung und Erstattung von Umzugs- und Reisekosten, der über 20 Jahre dauerte. 5. August 2013 (Montag) |
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem urheberrechtlichen Rechtsstreit. 1. August 2013 (Donnerstag) |
1. Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren über eine von ihm erhobene Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen der Bundesrepublik Deutschland, der er den Streit verkündet hat, weitere 29, in der Zeit vom 18. März bis 12. Juli 2013 erstellte Schriftsätze (sowie die Anlagen K 1930 bis K 2116) übermittelt. 31. Juli 2013 (Mittwoch) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Haftung einer Sparkasse aus Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von sogenannten Lehman-Zertifikaten. Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren. 31. Juli 2013 (Mittwoch) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren auf dem Gebiet des Schulrechts. 30. Juli 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, denn sie ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter unzulässig und hinsichtlich der Verletzung der Berufsfreiheit jedenfalls unbegründet. 30. Juli 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede. 24. Juli 2013 (Mittwoch) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. 24. Juli 2013 (Mittwoch) |
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag. 23. Juli 2013 (Dienstag) |
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag. 23. Juli 2013 (Dienstag) |
1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag. 23. Juli 2013 (Dienstag) |
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag. 23. Juli 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Datenschutz im privaten Versicherungsrecht. Sie wendet sich gegen versicherungsvertragliche Obliegenheiten bei der Feststellung des Versicherungsfalls. 17. Juli 2013 (Mittwoch) |
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat. 16. Juli 2013 (Dienstag) |
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen seine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz. Mittelbar sind die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschriften des Therapieunterbringungsgesetzes selbst gerichtet. 11. Juli 2013 (Donnerstag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Zulässigkeit einer mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung eines Strafgefangenen nach § 64 Abs. 3 des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuches III (JVollzGB III). 10. Juli 2013 (Mittwoch) |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Gültigkeit der Europawahl 2009. Er beanstandet den Verzicht auf das Begründungserfordernis für die Teilnahme an der Briefwahl und rügt die aus seiner Sicht mangelnde Fälschungssicherheit und das erhöhte Risiko der ungewollten Abgabe ungültiger Stimmen bei der Briefwahl. 9. Juli 2013 (Dienstag) |
Der Antrag, die Geltung der § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5, §§Â 6, 7, 11 und 12 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 12 bis 16 HessSpielhG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen, ist unzulässig. 5. Juli 2013 (Freitag) |
Die Antragstellerinnen, zwei von vier Fakultäten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU Cottbus), begehren mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Art. 1, §§Â 1, 5, 7, 8, 9, 12, 17, 18, 20 und 21 und Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz erst in Kraft treten zu lassen, wenn das Bundesverfassungsgericht über ihre zugleich eingelegte Verfassungsbeschwerde entschieden hat. 27. Juni 2013 (Donnerstag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). 29. Mai 2013 (Mittwoch) |
Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Einstellung in den Schuldienst. 27. Mai 2013 (Montag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung einer Abstammungsbegutachtung im Rahmen eines familiengerichtlichen Umgangsverfahrens. 23. Mai 2013 (Donnerstag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Kammergerichts, mit dem die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage des Beschwerdeführers in zweiter Instanz überwiegend abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Nichtzulassung der Revision. 20. Mai 2013 (Montag) |
Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung eines durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gegen sie festgesetzten Zahlungsanspruchs. 14. Mai 2013 (Dienstag) |
Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob eine landesrechtliche Regelung, nach der auswärtige Studierende anders als Studierende mit Wohnsitz oder - bei mehreren Wohnungen - Hauptwohnsitz im betreffenden Bundesland vom dritten bis zum 14. Semester zu einer allgemeinen Studiengebühr in Höhe von 500Â € pro Semester herangezogen werden, gegen das Grundgesetz verstößt. 8. Mai 2013 (Mittwoch) |
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren – zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen – Verfassungsbeschwerden gegen die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die Zusammenveranlagung im Einkommensteuerrecht (§§Â 26, 26b des Einkommensteuergesetzes – EStG -) und die damit nach Maßgabe des § 32a Abs. 5 EStG verbundene Anwendung des Splittingtarifs. 7. Mai 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da hierfür kein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ). 6. Mai 2013 (Montag) |
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 2. Mai 2013 (Donnerstag) |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Mai 2013 (Mittwoch) |
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes. 24. April 2013 (Mittwoch) |
Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen. 24. April 2013 (Mittwoch) |
Der Antrag, die Geltung der in der Verfassungsbeschwerde näher bezeichneten Vorschriften aus dem Hessischen Spielhallengesetz (HessSpielhG) und dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. GlüÄndStV) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, ist unzulässig. 22. April 2013 (Montag) |
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Sicherung eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Realisierung des Vorhabens "Stuttgart 21". 17. April 2013 (Mittwoch) |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich im Wesentlichen darauf, dem Bundestag zu untersagen, dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2013 (BTDrucks 17/13060) zuzustimmen. 17. April 2013 (Mittwoch) |
Die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde betrifft das Akkreditierungsverfahren und die Vergabe fester Sitzplätze für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Die Beschwerdeführer begehren in der Hauptsache die Aufhebung der zugrundeliegenden Verfügungen des Oberlandesgerichts und beantragen, ihre Vollziehung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. 12. April 2013 (Freitag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer Wohnung. 31. März 2013 (Sonntag) |
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ) nicht vorliegen. 25. März 2013 (Montag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der Entziehung der Zulassung für ein Medizinisches Versorgungszentrum. 22. März 2013 (Freitag) |
Der Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle betrifft die Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) zur Verwendung der Streitkräfte bei einem besonders schweren Unglücksfall (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG), der von einem Luftfahrzeug ausgeht (§§Â 13 bis 15 LuftSiG), sowie die gesetzlichen Bestimmungen, die es dem Bund erlauben, Luftsicherheitsaufgaben, die den Ländern zur Ausführung in Auftragsverwaltung übertragen sind (§ 16 Abs. 2 LuftSiG), durch Entscheidung des Bundesministeriums des Innern wieder an sich zu ziehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 LuftSiG, Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 ). 20. März 2013 (Mittwoch) |
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im Anschluss an eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten. Mittelbar richten sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II. zudem gegen die Vorschrift des § 257c StPO, die durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) - im Folgenden: Verständigungsgesetz - in die Strafprozessordnung eingefügt wurde und seither die rechtliche Grundlage für die Verständigung bildet. 19. März 2013 (Dienstag) |
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die seine dort erhobenen Klagen gegen die Festsetzung von Missbrauchsgebühren durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig erachtet haben. Damit stellt sich die Frage, ob die drei Mitglieder des Senats, die in der dazu damals berufenen Kammer die Nichtannahmeentscheidung sowie die Entscheidung über die Missbrauchsgebühren getroffen haben, von der Mitwirkung an der Entscheidung über die nunmehrige Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sind. 19. März 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder. 18. März 2013 (Montag) |
Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine Streitigkeit über die Vergütung von Kommunikationsdienstleistungen. 14. März 2013 (Donnerstag) |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist. 5. März 2013 (Dienstag) |
2. Mit Urteil vom 19. November 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seit Ende Mai 2002 ist er, unterbrochen durch eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung im November 2008, die im August 2010 widerrufen wurde, im Sächsischen Krankenhaus A. (im Folgenden: Klinik) untergebracht. Nach Diagnose der Klinik leidet er an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie. 20. Februar 2013 (Mittwoch) |
Die Antragstellerin erstrebt die Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig ist, hilfsweise die Feststellung, dass die Antragsgegner die Antragstellerin in ihren parteibezogenen Rechten verletzen, indem sie öffentlich behaupten, die Antragstellerin sei verfassungswidrig, ohne das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG einzuleiten, und - höchst hilfsweise - indem sie für politische Parteien kein verfassungsgerichtliches Verfahren zur Feststellung ihrer Verfassungskonformität eingeführt haben. 20. Februar 2013 (Mittwoch) |
Das Vorlageverfahren und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Frage, ob der durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) eingefügte § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das vorlegende Gericht und die Beschwerdeführerin verneinen dies, soweit § 9 Abs. 7 LPartG eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit verwehrt, das angenommene Kind ihres Partners ebenfalls anzunehmen (sogenannte Sukzessivadoption), wohingegen Ehepartnern in § 1742 BGB die Möglichkeit der Sukzessivadoption eröffnet ist und § 9 Abs. 7 LPartG die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners ermöglicht (sogenannte Stiefkindadoption). 19. Februar 2013 (Dienstag) |
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.). Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger im Jahr 1991 von einem sogenannten "Beschneider", der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch die Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 195, § 199 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB), privilegiert die vom Beschwerdeführer angegriffene gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB) gerade den von ihm geschilderten Fall nicht. Vielmehr lässt Absatz 2 der neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu. Ein Selbstbetroffensein des Beschwerdeführers durch die neue Regelung kommt daher von vornherein nicht in Betracht. 8. Februar 2013 (Freitag) |
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung, die nach der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nachträglich angeordnet wurde. 6. Februar 2013 (Mittwoch) |
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organvermittlung. 28. Januar 2013 (Montag) |
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 1. November 2011 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verwarnt, und ihm wurden 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der zum Tatzeitpunkt 14-jährige Beschwerdeführer eine - wie er wusste - zum Tatzeitpunkt 13-jährige Klassenkameradin am Hals geküsst, so dass ein sogenannter "Knutschfleck" deutlich sichtbaren Ausmaßes entstand, und ihr darüber hinaus mehrfach mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. 23. Januar 2013 (Mittwoch) |
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl II S. 1381). Sie rügen eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend einschränkt. Der Gesetzgeber habe damit gegen seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen verstoßen. 23. Januar 2013 (Mittwoch) |
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl II S. 1381). Er ist der Vater eines Opfers der Ereignisse von Winnenden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts und des Grundrechts seiner getöteten Tochter auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend einschränkt. Der Gesetzgeber habe damit gegen seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen verstoßen. 23. Januar 2013 (Mittwoch) |
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl II S. 1381). Sie sind die Mutter beziehungsweise Geschwister eines Opfers der Ereignisse von Winnenden. Die Beschwerdeführerin zu 1. rügt eine Verletzung ihres Grundrechts und des Grundrechts ihrer Kinder auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend einschränkt. Der Gesetzgeber habe damit gegen seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen verstoßen. 23. Januar 2013 (Mittwoch) |
Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. 22. Januar 2013 (Dienstag) |
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft. 17. Januar 2013 (Donnerstag) |
Die Beschwerdeführerin – eine Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main – wendet sich gegen die Verwaltung des EDV-Netzes für den Rechtsprechungsbereich des Oberlandesgerichts durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) und beantragt die Zulassung zweier Vertreter als Beistände. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Eignung des EDV-Netzes zur uneingeschränkten elektronischen Überwachung ihrer Arbeit verletze ihre richterliche Unabhängigkeit aus Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG und verstoße gegen "das verfassungsrechtliche Gebot organisatorischer Selbständigkeit der Gerichte" aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 und Art. 97 GG. 17. Januar 2013 (Donnerstag) |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag. 16. Januar 2013 (Mittwoch) |
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem abstammungsrechtlichen Verfahren. 16. Januar 2013 (Mittwoch) |
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz und Strafschadensersatz, mit der sie vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden soll. 9. Januar 2013 (Mittwoch) |