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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Bundesverfassungsgericht

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Amtsgerichts Marburg über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 ). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 89).
21. Dezember 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den mit dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2433) eingeführten § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG). Die Vorschrift bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift sind mit einem Bußgeld bedroht (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 NiSG). Sie lautet:
21. Dezember 2011 (Mittwoch)
Zur Begründung wird auf die im vorliegenden Verfahren ebenfalls Geltung beanspruchenden Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2011 im Verfahren 1 BvR 1932/08 (www.bverfg.de) verwiesen.
21. Dezember 2011 (Mittwoch)
Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen zwei inhaltsgleiche sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegenüber der Tageszeitung "Bild", Angeklagte, Zeugen und Nebenkläger in einem Strafverfahren nur "verpixelt" abzubilden.
20. Dezember 2011 (Dienstag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof - EuGH) hinsichtlich der Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes nach Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta - GrCh).
15. Dezember 2011 (Donnerstag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl S. 422, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010, SächsGVBl S. 414, 432) Untergebrachten.
15. Dezember 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Urheberrechtsstreit, der eine Abwägung von Rechten des geistigen Eigentums gegen die Meinungs- und Pressefreiheit erforderte.
15. Dezember 2011 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführerin begehrt die rückwirkende Zahlung einer Rente im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
15. Dezember 2011 (Donnerstag)
Die Entscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 ; 109, 190 ). Die Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages im Sinne der Beschwerdeführer beantwortet. Es entspricht der Billigkeit, ihnen die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.
14. Dezember 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung einer Aussetzung der Unterbringung im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO.
14. Dezember 2011 (Mittwoch)
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, der die Fortdauer seiner Unterbringung im Maßregelvollzug anordnet. Er behauptet, hierdurch in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG sowie Art. 3 GG verletzt zu sein.
14. Dezember 2011 (Mittwoch)
Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben worden ist.
12. Dezember 2011 (Montag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer seiner einstweiligen strafprozessualen Unterbringung in der Psychiatrie, nachdem der Bundesgerichtshof die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung über die dauerhafte Maßregel wegen Begründungsmängeln aufgehoben hat.
8. Dezember 2011 (Donnerstag)
1. Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift "Bunte". In der Ausgabe Nr. 7/2007 vom 8. Februar 2007 dieser Zeitschrift veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Bericht aus dem Reiseteil, der sich mit der Skiregion Arlberg beschäftigt. In diesem Zusammenhang wird die Landschaft beschrieben, über die Hotels und deren Eigentümerfamilien berichtet sowie über die große Zahl prominenter Personen informiert, die hier ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. Unter einer - nicht angegriffenen - Abbildung von Prinzessin Caroline von Hannover, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), die dort in Skikleidung und mit Skiern über den Schultern abgebildet ist, heißt es:
8. Dezember 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft insbesondere Fragen der gerichtlichen Kontrolldichte bei der telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung nach dem Zweiten Teil des Telekommunikationsgesetzes (§§Â 9 ff. TKG) durch die Bundesnetzagentur.
8. Dezember 2011 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführerin, ein Telekommunikationsunternehmen, wendet sich gegen die nach Rücknahme der Klage erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 12.960.000 € in einem von ihr gegen die Bundesnetzagentur geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegenstand des Verfahrens war das Begehren der Beschwerdeführerin auf Erhöhung von Terminierungsentgelten gegenüber einem marktmächtigen Telekommunikationsunternehmen um einen Aufschlag für sogenannte Migrationskosten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht bislang den Streitwert in vergleichbaren Streitigkeiten regelmäßig auf 50.000 € festgesetzt habe. Dies sei auch in ihrem Fall durch vorläufige Festsetzung des Gerichts zunächst so geschehen. Der Anspruch auf Justizgewährung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen gebotenen Chancengleichheit der Marktteilnehmer im Telekommunikationssektor gebiete eine pauschalisierte, schematisierte und vorhersehbare Streitwertfestsetzung im Sinne der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts. Die überraschende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts sei hingegen weder vorhersehbar gewesen noch vertretbar, so dass auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei.
8. Dezember 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Haftung der Beschwerdeführerin - einer Bank - aus Anlageberatung wegen geltend gemachter Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit sogenannten Rückvergütungen.
8. Dezember 2011 (Donnerstag)
Der in einer Maßregelvollzugsklinik untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend den Besitz eines von ihm bestellten Computers. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
7. Dezember 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen strafrechtliche Verurteilungen. Sie betreffen die Fragen, ob Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung im Urteil verwertet werden durften und ob die Annahme einer Betrugsstrafbarkeit (§ 263 StGB) durch den Abschluss von Lebensversicherungen mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist.
7. Dezember 2011 (Mittwoch)
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.
7. Dezember 2011 (Mittwoch)
Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge angenommen, die Anhörungsrüge sei, soweit sie sich auf den Beschluss vom 29. April 2011 beziehe, wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a StPO unzulässig (s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2008 - 3 Ws 31/08 (StVollz) -, NStZ-RR 2009, S. 30). Die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen richte sich nach § 356a StPO - nicht nach § 33a StPO - in Verbindung mit §§Â 130, 120 StVollzG. Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nachgebildet sei (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 1 Vollz (Ws) 74/05 -, juris; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120 Rn. 2; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 120 Rn. 4; Pohlreich, StV 2011, S. 574).
30. November 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Befreiung von Rundfunkgebühren.
30. November 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Bedeutung der Einhaltung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von Verfassungs wegen zukommt.
29. November 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der das Oberlandesgericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hat.
29. November 2011 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit.
28. November 2011 (Montag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich als unterlegene Bewerberin auf die Position einer Abteilungsleiterin des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle mit einem tarifbeschäftigten Mitbewerber.
25. November 2011 (Freitag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG, wonach Einkommen aus Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III nicht berücksichtigt wird.
24. November 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenkaus an die Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen sind und welche Bedeutung der Einhaltung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB dabei zukommt.
22. November 2011 (Dienstag)
Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Maßregelvollzugspatienten, dem in der Klinik, in der er untergebracht ist, Vollzugslockerungen unter Berufung auf einen entgegenstehenden Vertrag mit der Standortkommune versagt worden waren, in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung zwecks Ermöglichung dortiger Lockerungen. Die Verlegung war angeordnet worden, nachdem die Strafvollstreckungskammer festgestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer begleiteter Ausgang zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer war der Verlegung entgegengetreten und hatte, nachdem sie ihm angekündigt worden war, seinen Antrag auf sofortige Umsetzung der gerichtlich angeordneten Lockerungsgewährung bis auf weiteres zurückgenommen.
22. November 2011 (Dienstag)
Der Organstreit betrifft die Frage, ob der Deutsche Bundestag einer Veräußerung von Vermögensgegenständen durch die Deutsche Bahn AG hätte zustimmen müssen.
22. November 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
21. November 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) hinsichtlich der Auslegung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs.
21. November 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchverfahren, das vor dem Landgericht 18 Jahre, insgesamt bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts 20 Jahre gedauert hat.
17. November 2011 (Donnerstag)
Die Wahlprüfungsbeschwerden betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel sowie des Systems der "starren" Listen bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.
9. November 2011 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung.
9. November 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung.
8. November 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung einer Witwenrente nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung der 32. Satzungsänderung vom 22. Juni 1998 (im Folgenden: VBLS a.F., BAnz. Nr. 167 vom 8. September 1998).
7. November 2011 (Montag)
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
30. Oktober 2011 (Sonntag)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Vollziehung eines seit April 2008 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hannover aus dem Jahre 2007, durch das der Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Die erstmalige Ladung zum Strafantritt erfolgte mehr als 21 Monate nach Eintritt der Rechtskraft im Februar 2010. Nach einer zwischenzeitlichen Aussetzung der Ladung zum Strafantritt aufgrund der von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer nunmehr zum Haftantritt bis spätestens 2. November 2011 geladen worden.
28. Oktober 2011 (Freitag)
Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren richtet sich gegen die jüngste Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus, mit der insbesondere ein neues Gremium geschaffen wurde, dem im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) weitreichende Befugnisse eingeräumt wurden (sog. 9er-Gremium).
27. Oktober 2011 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aussetzung ihres Verfahrens auf Änderung des Personenstandes nach dem Transsexuellengesetz (TSG).
27. Oktober 2011 (Donnerstag)
1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit August 1993 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2008 auf 20 Jahre festgesetzt.
26. Oktober 2011 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, nach dem der 14-monatige Bezug von Elterngeld durch einen Elternteil grundsätzlich nicht möglich ist (sogenannte Partner- oder Vätermonate).
26. Oktober 2011 (Mittwoch)
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
26. Oktober 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung und von Räumen eines japanischen Kampfsportvereins wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz.
26. Oktober 2011 (Mittwoch)
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 ; 105, 197 ).
25. Oktober 2011 (Dienstag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung mit Wirkung zum 2. November 2011.
13. Oktober 2011 (Donnerstag)
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG BW) vom 2. Dezember 1991 (GBl S. 794, zuletzt geändert durch Art. 9 des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts vom 4. Mai 2009, GBl S. 195, 199). Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:
12. Oktober 2011 (Mittwoch)
1. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1010/10 wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik vom 7. Mai 2010 (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz – WFStG, BGBl I S. 537). Sie rügen eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG geschützten Rechts der deutschen Geldeigentümer auf eine stabile Währung, weil das Gesetz den Bestand der durch Art. 123 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgestalteten Stabilitätsgemeinschaft gefährde, sowie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Gesetz mit den primärrechtlichen Grundlagen der Europäischen Union und den Vorschriften zur Europäischen Währungsunion unvereinbar sei und einen ersten Schritt zu einer von Deutschland nicht mehr kontrollierbaren Automatik darstelle, mit der der Weg zu einer Haftungsgemeinschaft der Europäischen Währungsunion geebnet werde.
11. Oktober 2011 (Dienstag)
Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 ).
5. Oktober 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
5. Oktober 2011 (Mittwoch)
Das Finanzgericht begehrt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob der in § 2 Satz 2 Nr. 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1996 (BGBl I 1996, S. 60) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 (BGBl I 1998, S. 3779) vorgesehene rückwirkende Ausschluss der Gewährung einer Investitionszulage für vor dem 28. September 1998 getroffene Investitionsentscheidungen wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig ist.
4. Oktober 2011 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der gemäß § 66 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung.
4. Oktober 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2011 gegenüber der "B."-Zeitung Angeklagte, Zeugen oder Nebenkläger in einem Wirtschaftsstrafverfahren nur "verpixelt" abzubilden. Die Beschwerdeführerin, die die "B."-Zeitung verlegt, rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
29. September 2011 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführerin begehrt die Behandlung ihrer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petitionen als "öffentliche Petitionen" entsprechend der auf Grundlage von § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss beschlossenen "Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)" (vgl. BTDrucks 17/6250, S. 104 ff.). Dort heißt es in Nummer 2.2 Abs. 4:
27. September 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die aus der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz folgenden Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts.
26. September 2011 (Montag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
24. September 2011 (Sonnabend)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof) hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie - ABl L 403/18).
22. September 2011 (Donnerstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die gemäß § 178 Abs. 1 FamFG gerichtlich angeordnete Verpflichtung, an der Erstellung eines Abstammungsgutachtens mitzuwirken.
20. September 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Bestimmung des Termins für die Entlassung aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten "Altfall" im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB.
15. September 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Planungsschadensrechts.
15. September 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft von den Beschwerdeführern erfolglos geltend gemachte Ansprüche auf Feststellung ihrer Berechtigung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) zum Zwecke ihrer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz. Im Ausgangsverfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer als Jude in der NS-Zeit einer politisch oder rassisch bedingten Verfolgung ausgesetzt war und in deren Folge einen Vermögensverlust im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich der Aktien eines in Deutschland ansässigen Unternehmens erlitt (sogenannte Beteiligungsschädigung).
14. September 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Art und Weise, wie einem Strafverteidiger Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wird.
14. September 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch des Beamten auf Schutz vor ansehensbeeinträchtigender Berichterstattung über seine Person in den Medien sowie die Durchsetzung dieses Anspruchs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
12. September 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen deutsche und europäische Rechtsakte sowie weitere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Versuchen zur Beilegung der gegenwärtigen Finanz- und Staatsschuldenkrise im Raum der Europäischen Währungsunion stehen.
7. September 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist. Das Beschwerdevorbringen genügt selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Anlagen - die größtenteils erst nach Fristablauf eingegangen sind - nicht einmal ansatzweise den Mindestanforderungen an eine Substantiierung (§§Â 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
7. September 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung.
7. September 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine landesgesetzliche Bestimmung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die eine Mindestgröße für Fraktionen in Gemeindevertretungen vorsieht.
5. September 2011 (Montag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids der Bundesnetzagentur, mit dem diese insbesondere die Abschaltung einer Auskunftsrufnummer für die Dauer von drei Jahren anordnete.
24. August 2011 (Mittwoch)
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
22. August 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erbersatzsteuer für Familienstiftungen als solche ist geklärt (vgl. BVerfGE 63, 312).
22. August 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einer postregulierungsrechtlichen Streitigkeit.
22. August 2011 (Montag)
Die Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen betrifft die Frage, ob § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), nach dem der Bezug von Elterngeld für 14 Monate durch einen Elternteil grundsätzlich nicht zulässig ist, sondern mindestens zwei Monate Elterngeld vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden müssen (sogenannte "Partner(innen)-" oder "Vätermonate"), gegen das Grundgesetz verstößt.
19. August 2011 (Freitag)
Der Bund-Länder-Streit betrifft die Verankerung der sogenannten "Schuldenbremse" im Grundgesetz. Der Schleswig-Holsteinische Landtag und dessen Präsident sehen das Land durch die Neufassung von Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 GG in seiner Verfassungsautonomie verletzt.
19. August 2011 (Freitag)
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit den beiden weitgehend wortgleichen Verfassungsbeschwerden gegen die nach der hier maßgeblichen Rechtslage bis zum 27. Mai 2011 vorgeschriebene hälftige Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr (Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ; im Folgenden: RVG-VV) auf die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG-VV.
19. August 2011 (Freitag)
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsgemäßheit der §§Â 4, 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl I S. 1073 ).
18. August 2011 (Donnerstag)
Die beiden Beschwerdeführerinnen wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Ferkelaufzuchtanlage. Mit Urteil vom 30. Juni 2010 wies das Landgericht Stade die auf Unterlassung des weiteren Betriebs gerichtete Klage der beiden Beschwerdeführerinnen sowie zweier weiterer, an der Verfassungsbeschwerde nicht beteiligter, Klägerinnen ab. Ebenso wie bereits zuvor im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei, fehle es auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten an einer einen Unterlassungsanspruch begründenden Immission.
9. August 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags, eine als Bewährungsauflage erteilte Geldauflage nachträglich in der Höhe zu ermäßigen.
9. August 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde des sicherungsverwahrten Beschwerdeführers betrifft die zögerliche Behandlung eines auf ungefesselte Ausführung zu einem Gerichtstermin gerichteten Eilantrages.
3. August 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ).
20. Juli 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die stufenweise Abschaffung des Sterbegelds nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL).
20. Juli 2011 (Mittwoch)
Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
19. Juli 2011 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
19. Juli 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.
18. Juli 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
18. Juli 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt gemäß § 1612b BGB n.F., wenn der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von Kindesunterhalt zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet ist.
14. Juli 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die berufsgerichtlichen Verurteilungen mehrerer Zahnärzte wegen der Verwendung der Bezeichnung "Zahnärztehaus".
14. Juli 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
14. Juli 2011 (Donnerstag)
Die Antragsteller haben die Anträge, durch die die vorliegenden Verfahren eingeleitet wurden, mit Schriftsätzen vom 1. April 2011 und vom 11. April 2011 zurückgenommen. Die verbundenen Verfahren sind einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 , m.w.N.).
13. Juli 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebots zur Beachtung der Formvorschriften in Freiheitsentziehungsverfahren.
13. Juli 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem das Hochschulrecht betreffenden Konkurrentenstreitverfahren (Besetzung einer Professorenstelle).
12. Juli 2011 (Dienstag)
1. Der Beschwerdeführer erlitt im Juli 2006 mit seinem Auto einen Verkehrsunfall. Ein von der Polizei beauftragter Abschleppunternehmer, der Beklagte und Widerkläger des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: der Beklagte), verbrachte das Unfallfahrzeug auf sein Betriebsgelände und forderte den Beschwerdeführer auf, Abschlepp- und Standkosten zu zahlen; vorher werde er das Auto nicht herausgeben. Der Beschwerdeführer verweigerte die Zahlung und erhob Klage auf Herausgabe seines Pkws und Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls.
30. Juni 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Fachgerichte, die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB abzulehnen.
27. Juni 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung zum Weitersenderecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. Urheberrechtsgesetz (UrhG).
22. Juni 2011 (Mittwoch)
1. Die Vorlage des Verwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob § 8 Nr. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 11. Dezember 2007 mit § 123a Abs. 2 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) vereinbar ist, sowie die weitere Frage, ob § 8 Nr. 1 Satz 2, § 8 Nr. 2 und § 8 Nr. 6 des Landesgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
21. Juni 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vertretung eines Beteiligten in einem sozialgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsbeistand.
21. Juni 2011 (Dienstag)
Der 1950 geborene Beschwerdeführer wurde seit 1967 wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem wurde er in den Jahren 1980 wegen versuchter Vergewaltigung, 1983 wegen versuchter sexueller Nötigung und 1986 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Vergewaltigung durch Urteil des Landgerichts Landau vom 31. Juli 1989. Zugleich ordnete das Landgericht die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.
21. Juni 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen dagegen, dass Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine geringere Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) erhalten konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Zum anderen betrifft sie die Voraussetzungen für einen sogenannten "großen Teilerlass" der als Darlehen gewährten Ausbildungsförderung nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, die infolge der unterschiedlichen Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern anders als in den alten nicht zu erfüllen waren. Die Regelung wurde später mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgeschafft.
21. Juni 2011 (Dienstag)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
16. Juni 2011 (Donnerstag)
1. Der Antragsteller trägt vor, er werde Verfassungsbeschwerde erheben, falls sein Antrag gemäß § 109 StVollzG durch das Landgericht und die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG vom Oberlandesgericht verworfen würden. Danach beabsichtigt er nur - eventuell - die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu erwartenden Entscheidungen, nicht dagegen die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes.
14. Juni 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zustandekommen eines Kaufvertrages über einen Verbandskasten bei einer Internetauktion. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zum Schutz von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
14. Juni 2011 (Dienstag)
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt bereits an der Erschöpfung des Rechtswegs und an Gründen dafür, dass das Bundesverfassungsgericht vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden könnte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
14. Juni 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
14. Juni 2011 (Dienstag)
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
10. Juni 2011 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 StGB.
8. Juni 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen schulaufsichtliche Beanstandungen einer staatlich genehmigten Privatschule.
8. Juni 2011 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer rügt die überlange Dauer des Verfahrens seiner Wiederbestellung zum Steuerberater.
7. Juni 2011 (Dienstag)
Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der fleischverarbeitenden Industrie, rügt unter Berufung auf ihr Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das im Ausgangsverfahren befasste Oberverwaltungsgericht kein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung des Begriffs des "Separatorenfleischs" in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingeleitet hat.
7. Juni 2011 (Dienstag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), den sie für verfassungswidrig hält.
6. Juni 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme jedenfalls kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
6. Juni 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung einer Haftunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO.
6. Juni 2011 (Montag)
Die Beschwerdeführerin hat die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag mit der Begründung angefochten, aus Gründen der Wahlgleichheit müssten Parlamentssitze, die rechnerisch auf die an der 5 %-Sperrklausel gescheiterten Parteien entfallen würden, unbesetzt bleiben und dürften nicht auf die im Parlament vertretenen Parteien verteilt werden.
3. Juni 2011 (Freitag)
Mit den Verfassungsbeschwerden wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei berufsgerichtliche Verurteilungen.
1. Juni 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, die für die Gewährung der Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) entscheidende Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zu stützen und eine durch diese Behörde vorgenommene Zuordnung nur einer eingeschränkten finanzgerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen.
31. Mai 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahlen zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 27. September 2009 und wendet sich gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 (LVerfG 1/10, abgedruckt in der Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2010, S. 401).
5. Mai 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
5. Mai 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.
5. Mai 2011 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Fortdauer beziehungsweise die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Mittelbar sind die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschriften gerichtet, die den angefochtenen Entscheidungen jeweils zugrunde liegen, und die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB), die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht (§ 66b Abs. 2 StGB, § 7 Abs. 2 JGG) sowie die Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschriften auf Fälle betreffen, in denen die Anlasstaten bereits vor deren Inkrafttreten begangen wurden (§ 2 Abs. 6 StGB).
4. Mai 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer von Untersuchungshaft.
4. Mai 2011 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtberücksichtigung von Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes als Umlagemonate im Rahmen der betrieblichen Zusatzversorgung nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
28. April 2011 (Donnerstag)
Die Vorlage des Verwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in seiner geltenden Fassung vom 21. Dezember 2006 (GVBl S. 601) mit der Wissenschaftsfreiheit und mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) vereinbar ist.
28. April 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich vorrangig gegen die Nichtbeachtung eines Ablehnungsgesuchs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
28. April 2011 (Donnerstag)
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist offensichtlich unzulässig. Denn sie leidet an ganz erheblichen Begründungsmängeln.
27. April 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748).
20. April 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.
20. April 2011 (Mittwoch)
Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) hat, vertreten durch den Beschwerdeführer als ihren Bundesvorsitzenden, mit Schreiben vom 2. November 2009 gegen die Gültigkeit der am 27. September 2009 durchgeführten Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Einspruch erhoben. Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2010 zurückgewiesen.
12. April 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Vergütungsfestsetzung für eine Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
11. April 2011 (Montag)
Die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz.
6. April 2011 (Mittwoch)
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
6. April 2011 (Mittwoch)
1. Im Jahre 2005 erwarb die Beschwerdeführerin eine Siedlung in Berlin, die aus Reihenhäusern bestand. Diese Grundstücke teilte die Beschwerdeführerin im Wege der Realteilung in Einzelgrundstücke auf und begann, diese zu veräußern. Nachdem Verkaufsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Mieterin des Reihenhauses, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), zu keinem Ergebnis geführt hatten, nahm die Beschwerdeführerin Verkaufsgespräche mit einem Kapitalanleger auf.
4. April 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
30. März 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.
29. März 2011 (Dienstag)
1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige. Ihre Anträge auf Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs sind abgelehnt worden, weil die Beschwerdeführerin zu 1., die Mutter der Beschwerdeführer zu 2. bis 6., nicht in der Lage sei, den nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis zu erbringen, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können. Das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 136, 231) haben die behördliche Entscheidung bestätigt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung in erster Linie ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG, ferner ihrer Rechte aus Art. 3 GG sowie Art. 8 EMRK. Sie machen im Wesentlichen geltend, der geforderte Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache sei verfassungswidrig. Insbesondere sei er unverhältnismäßig, weil er weder für die Integration der betroffenen Ausländer noch für die Bekämpfung von Zwangsheiraten geeignet sei. Die erforderlichen Sprachkenntnisse könnten wesentlich besser in Deutschland erworben werden. Der Spracherwerb in der Türkei verhindere dagegen eine schnelle Integration in Deutschland.
25. März 2011 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 40 € wegen des Führens eines mit Sommerreifen bereiften Omnibusses bei winterlichen Straßenverhältnissen.
24. März 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
24. März 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
24. März 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (Maßregelvollzugsgesetz - MVollzG).
23. März 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Eilrechtsschutz gegen eine Disziplinarmaßnahme, die gegen den strafgefangenen Beschwerdeführer verhängt wurde, weil er eine Strafanzeige durch einen Mitgefangenen hatte schreiben lassen.
22. März 2011 (Dienstag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren, insbesondere gegen die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, wonach der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeuges als Rundfunkteilnehmer für das dort eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt, sowie gegen ein normatives Vollzugsdefizit bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und sieht sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
17. März 2011 (Donnerstag)
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Am 17. Juli 2006 stellte er bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main den Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht". Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 11. September 2007 zurückgewiesen.
16. März 2011 (Mittwoch)
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, dass eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in vollem Umfang als dem Grunde nach leistungsminderndes Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berücksichtigt wird.
16. März 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Danach muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 81, 347 ; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 99, 84 ). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich hingegen auf allgemein gehaltene Ausführungen. Sie enthält keine ausreichende Sachverhaltsschilderung und legt nicht dar, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen und die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, auf die diese sich stützen, gerade im konkreten Fall die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzten.
8. März 2011 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem eine mehrstündige Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers durch die Polizei zur Identitätsfeststellung für rechtmäßig erklärt wurde.
8. März 2011 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts, mit denen eine mehrstündige Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers durch die Polizei zur Identitätsfeststellung für rechtmäßig erklärt wurde.
8. März 2011 (Dienstag)
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße.
7. März 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
3. März 2011 (Donnerstag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Vereinbarkeit von § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. März 2011 (Dienstag)
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gemäß § 372a Abs. 1 ZPO gerichtlich angeordnete Verpflichtung, Untersuchungen zu dulden, durch die festgestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht der biologische Vater der im November 2003 geborenen Zwillinge der Beschwerdeführerin zu 2) ist.
28. Februar 2011 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.
24. Februar 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
24. Februar 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, mit der die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) durchsetzen möchte.
23. Februar 2011 (Mittwoch)
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ein Verbot der als Aktiengesellschaft organisierten, mehrheitlich in öffentlicher Hand befindlichen Betreiberin des Flughafens Frankfurt bestätigen, das der Beschwerdeführerin auf Dauer untersagt, den Flughafen ohne deren Erlaubnis für Meinungskundgaben und Demonstrationen zu nutzen.
22. Februar 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung.
22. Februar 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
21. Februar 2011 (Montag)
1. Der Antrag entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG.
17. Februar 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Beschwerdeführer, die unter anderem die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht rügen, keine Anhörungsrüge gegen dessen Beschluss erhoben haben.
17. Februar 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob deren Rechtsgrundlage den Beschwerdeführer aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
17. Februar 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Internetprovider bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Internet-Tauschbörsen. Bei Land- und Oberlandesgericht begehrte die Beschwerdeführerin sinngemäß, einem Internetprovider die Speicherung künftiger IP-Adressen und Verbindungsdaten jeweils "auf Zuruf" aufzugeben, bis das Gericht eine Anordnung nach § 101 Abs. 2, 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlassen oder einen entsprechenden Antrag rechtskräftig zurückgewiesen hat. Damit wollte die Beschwerdeführerin der ansonsten oft kurzfristig erfolgenden Löschung der Daten zuvorkommen, welche den Auskunftsantrag ins Leere laufen lässt.
17. Februar 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit über die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung vorhandener Gebäude für eine Schießsportanlage.
15. Februar 2011 (Dienstag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Besteuerung von Geldspielautomaten durch eine nach der Zahl der aufgestellten Automaten (Stückzahlmaßstab) bemessene Vergnügungsteuer.
8. Februar 2011 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Rückführung seines Sohnes in eine Pflegestelle.
4. Februar 2011 (Freitag)
Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der Maßregelvollzugseinrichtung, in der er untergebracht ist, eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers und die Ausübung von Druck in Richtung auf eine Zustimmung des Beschwerdeführers zu entsprechender Medikation untersagt werden.
3. Februar 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses erfolgt ist.
1. Februar 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine berufsgerichtliche Verurteilung wegen des Tätigwerdens eines Facharztes außerhalb seines Fachgebiets.
1. Februar 2011 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das als Art. 5 erlassene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) (BGBl I 2010, S. 2300 ). Er befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahre 2003 zusammen mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren angeordnet wurde. Er ist der Auffassung, dass das Therapieunterbringungsgesetz unter anderem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ihm und anderen Sicherungsverwahrten würde die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen, während nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachte Personen in geeigneten geschlossenen Einrichtungen unter Bedingungen leben würden, die klar von der Freiheitsstrafe abgegrenzt seien. Der Beschwerdeführer beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung.
31. Januar 2011 (Montag)
1. Die Beschwerdeführer sind Kommunikationsdesigner. Für die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Firma I., entwickelten sie über mehrere Jahre eine neue Unternehmens- und Produktkommunikation für Printmedien, Internet und im audiovisuellen Bereich. Auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl I S. 1155) verlangten sie die Abänderung geschlossener Verträge über entsprechende Leistungen. Da sich die Beklagte weigerte, nachträglich weitere Vergütung zu bezahlen, erhoben die Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 Klage zum Landgericht - zusammengefasst - mit dem Antrag, für im Einzelnen aufgeführte Projekte der Jahre ab 2001 in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wobei sich (nach mehreren Klageänderungen) eine Mehrvergütung von knapp 5,8 Mio. € ergeben sollte.
27. Januar 2011 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG).
27. Januar 2011 (Donnerstag)
Über die Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert hat nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.
26. Januar 2011 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Irak und beantragte in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Zuvor hatte er sich in Griechenland aufgehalten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - stellte mit Bescheid vom 17. Juni 2008 fest, dass der Asylantrag wegen des Voraufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte er die Zulassung der Berufung; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf § 34a Abs. 2 AsylVfG ebenso wie einen Änderungsantrag zurück. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, über die der Senat am 28. Oktober 2010 mündlich verhandelt hat. Das Bundesministerium des Innern wies mit Schreiben vom 13. Januar 2011 das Bundesamt an, Asylsuchende nicht mehr nach Griechenland zu überstellen, sondern die Asylverfahren in der Bundesrepublik durchzuführen; die Maßnahmen sind bis zum 12. Januar 2012 befristet. Das Bundesamt hob den Bescheid vom 17. Juni 2008 auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es dessen Asylantrag zur Entscheidung in das nationale Verfahren übernehme. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde daraufhin für erledigt erklärt.
25. Januar 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vom Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte neue Rechtsprechung zu den "wandelbaren Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung zur Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs.
25. Januar 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vom Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte neue Rechtsprechung zu den "wandelbaren Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung zur Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs.
25. Januar 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, durch die eine Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Land Hessen, abgewiesen wurde.
25. Januar 2011 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Beteiligung an der elterlichen Sorge für seine beiden Töchter.
19. Januar 2011 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen amtsgerichtliche Entscheidungen.
18. Januar 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob einer Mann-zu-Frau Transsexuellen mit sogenannter "kleiner Lösung" die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Frau unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen, verweigert werden kann, weil hierfür eine Personenstandsänderung stattgefunden haben muss, die voraussetzt, dass der Transsexuelle fortpflanzungsunfähig ist und sich geschlechtsumwandelnden operativen Eingriffen unterzogen hat.
11. Januar 2011 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Kürzung von Renten wegen Erwerbsminderung, deren Bezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
11. Januar 2011 (Dienstag)
1. Der Beschwerdeführer war bis zum Erreichen der in § 47 Nr. 1, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelten Altersgrenze von 70 Jahren zum Notar bestellt.
5. Januar 2011 (Mittwoch)

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