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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Aktenzeichen:

2 BvR 454/08 vom 09.04.2008

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

9. April 2008 (Mittwoch)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 454/08 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M…

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christoph Prasse,
Friedrich-Ebert-Straße 120, 48153 Münster -
gegen a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 - 1 Ws 253/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2006 - I StVK 491/06 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2008 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Diese Frist beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Maßgebend ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit Zugang in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Anwalts kommt es dabei bei der formlosen Mitteilung nicht an. Diese war im vorliegenden Fall gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO einschlägig, da durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts selbst keine Frist in Gang gesetzt wurde; eine Zustellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 166 ff. ZPO war nicht notwendig; es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, dass eine solche im vorliegenden Fall vorgenommen wurde. Maßgeblich für den Fristbeginn war im vorliegenden Fall somit der 28. Januar 2008 als der Tag, an dem der angegriffene Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 ausweislich des sich auf der vorgelegten Abschrift befindlichen Eingangsstempels des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers beim Bevollmächtigten einging. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete damit am 28. Februar 2008. Die am 6. März 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde war verfristet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Voraussetzung hierfür wäre, dass dieser ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert wurde. Es wird jedoch nicht dargelegt, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, dessen Verschulden dem Verschulden des Beschwerdeführers gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG gleichsteht, unverschuldet daran gehindert war, die Einlegungsfrist einzuhalten. Es kann dahinstehen, inwieweit die verspätete vollständige Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax vom Bevollmächtigten verschuldet wurde. Denn auch diese Übertragung wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erst am 6. März 2008, also nach Fristablauf begonnen. Eventuelle technische Probleme bei der Übertragung sind somit nicht kausal für die Verfristung. Eine andere Begründung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BroßOsterlohMellinghoff



Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht ("Geräteabgabe") für Personalcomputer (PCs) auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzen.
21. Dezember 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht ("Geräteabgabe") für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzen.
21. Dezember 2010 (Dienstag)
Anders als in den Verfahren 1 BvR 1631/08, 1 BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08 und 1 BvR 506/09, die die Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. im Hinblick auf die Vergütungspflichtigkeit von Druckern, Plottern und PCs betreffen, ist im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
21. Dezember 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
20. Dezember 2010 (Montag)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.
20. Dezember 2010 (Montag)
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die in § 104a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - getroffene Regelung, wonach Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Ausländern nicht erteilt werden, deren Familienmitglieder zu bestimmten Strafen verurteilt worden sind, mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG vereinbar ist.
16. Dezember 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine behauptete Untätigkeit der Sozialgerichtsbarkeit Sachsen-Anhalt in erster und zweiter Instanz.
14. Dezember 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).
10. Dezember 2010 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders.
10. Dezember 2010 (Freitag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen, mit denen die von ihm als verfassungswidrig gerügte Art und Weise der Durchführung einer angeordneten Durchsuchung seiner Redaktionsräume sowie die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme von Redaktionsunterlagen bestätigt werden.
10. Dezember 2010 (Freitag)
Die Vorlage betrifft Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Nach Einleitung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht ist das Ausgangsverfahren durch die Annahme eines Anerkenntnisses der dortigen Beklagten beendet worden (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Dies hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 17. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter des vorlegenden Senats festgestellt; zugleich hat es festgestellt, dass es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss nicht mehr bedürfe.
8. Dezember 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Festsetzung von Kosten für während eines Zivilprozesses eingeholte Privatgutachten.
8. Dezember 2010 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, wendet sich gegen die berufsgerichtliche Verurteilung zu einer Geldbuße wegen der Abgabe einer Kostenschätzung auf einem Internetportal, welches dem Preisvergleich ärztlicher Leistungen dient.
8. Dezember 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Beschlusses über die Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
8. Dezember 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die dem Bundesgerichtshof nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO eingeräumte Möglichkeit, einen Beschluss über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher zu begründen, und die Anwendung dieser Vorschrift auf die Entscheidung über eine nachfolgende Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.
8. Dezember 2010 (Mittwoch)
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.
8. Dezember 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen einen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin unterbindenden Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (im Folgenden: BLM) und die einstweiligen Rechtsschutz dagegen versagenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
8. Dezember 2010 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, wendet sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen der Teilnahme an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal erteilt wurde.
8. Dezember 2010 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, wendet sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen der Teilnahme an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal erteilt wurde.
8. Dezember 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, durch die dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auferlegt wird.
8. Dezember 2010 (Mittwoch)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
7. Dezember 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005.
7. Dezember 2010 (Dienstag)
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmern in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sogenannte OT-Mitgliedschaft). Mit der Einführung der OT-Mitgliedschaft haben Arbeitgeberverbände auf den Wunsch ihrer Mitglieder reagiert, zwar die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbands in Anspruch nehmen zu können, von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) aber nicht erfasst zu werden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft in einem Beschluss vom 18. Juli 2006 (1 ABR 36/05, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 19) grundsätzlich anerkannt und dabei die Möglichkeit einer solchen Ausgestaltung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und Verbandsautonomie abgeleitet.
1. Dezember 2010 (Mittwoch)
1. a) Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
1. Dezember 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Disziplinarverfügung der Notaraufsicht und die hierüber ergangenen Entscheidungen.
1. Dezember 2010 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.
26. November 2010 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). Sie ist überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet.
25. November 2010 (Donnerstag)
Der Normenkontrollantrag betrifft die Vereinbarkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, BGBl I S. 2066; zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2542) mit dem Grundgesetz. Angegriffen werden Regelungen über die Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG), über das Standortregister (§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie § 16b Abs. 1a GenTG), über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) und über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG), welche auf das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (im Folgenden: Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 - GenTNeuOG 2004) vom 21. Dezember 2004 (BGBl I 2005 S. 186) und das Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung (im Folgenden: Gentechnikänderungsgesetz 2008 - GenTÄndG 2008) vom 1. April 2008 (BGBl I S. 499) zurückgehen.
24. November 2010 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Todes ihres nichtehelichen Lebensgefährten.
17. November 2010 (Mittwoch)
Die Vorlage wirft die Frage auf, ob die Rechtsfolge der besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, die die Begehung einer schweren Brandstiftung nach § 306a StGB zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren ahndet, mit dem Grundgesetz - namentlich dem Gebot schuldangemessenen Strafens - in Einklang steht.
16. November 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör.
15. November 2010 (Montag)
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz (EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.
15. November 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen einer Rüge der Entziehung des gesetzlichen Richters eine unionsrechtlich geprägte Fragestellung aus dem Urheberrecht und die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs.
10. November 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, durch die dem Beschwerdeführer die Bewilligung von Beratungshilfe verweigert wurde.
9. November 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Strafgefangenen, der geltend macht, dass die Vollzugsbehörde einer sie zur Neubescheidung verpflichtenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zeitgerecht nachkomme.
9. November 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass der Anfangsverdacht auf Daten gestützt worden ist, die die Bundesrepublik Deutschland von einer Privatperson aus Liechtenstein erworben hat.
9. November 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Urteil.
8. November 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
8. November 2010 (Montag)
Über die Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.
8. November 2010 (Montag)
1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (im Folgenden: PAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 641) richtet und sich durch die Aufhebung von Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG durch § 1 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380) erledigt hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
4. November 2010 (Donnerstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, welche die Ablehnung seines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet "biologische Psychiatrie" bestätigen.
4. November 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtumsetzung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen vom 20. November 2006, mit dem die Vollziehung des von der Justizvollzugsanstalt angeordneten Entzugs seiner privaten Gegenstände ausgesetzt worden war, und beanstandet das Fehlen einer gesetzlichen Vollstreckungsregelung im Strafvollzugsgesetz.
3. November 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Ausschreibung von Rabattverträgen für Arzneimittel.
1. November 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Besteuerung von Wohnmobilen mit der Kraftfahrzeugsteuer.
30. Oktober 2010 (Sonnabend)
Die drei Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 5, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG - jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG - vom 24. Dezember 2008, BGBl I S. 3018).
30. Oktober 2010 (Sonnabend)
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).
28. Oktober 2010 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit ihrem Betreuungsverfahren stehen.
26. Oktober 2010 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit seinem Betreuungsverfahren stehen.
26. Oktober 2010 (Dienstag)
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 33c des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074). Nach dieser Regelung können zusammenlebende, beiderseitig berufstätige Eltern Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung ihrer im Haushalt lebenden Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit die Aufwendungen 1.548 € je Kind übersteigen. Der abzuziehende Betrag darf 1.500 € je Kind nicht übersteigen.
20. Oktober 2010 (Mittwoch)
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 -, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 14, 196 ; 58, 170 ; 79, 47 ).
18. Oktober 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
14. Oktober 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen der NATO als Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für die Jahre 2000 und 2001 geltenden Fassung.
14. Oktober 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem aufenthaltsrechtlichen Rechtsstreit.
14. Oktober 2010 (Donnerstag)
Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert die substantiierte Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 15, 77 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 45). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das Bundesverfassungsgericht für eine Folgenabwägung benötigt (vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die Begründung der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320 , 88, 40 ; 93, 266 ).
14. Oktober 2010 (Donnerstag)
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 2 Abs. 3, § 10d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/ 2000/2002 - EStG - mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar waren, soweit durch sie die einkunftsartenübergreifende Verlustverrechnung eingeschränkt wurde.
12. Oktober 2010 (Dienstag)
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er bei Schädigungen durch einen Familienangehörigen, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, einen Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger ausschließt, nicht dagegen bei Schädigungen eines Kindes durch seinen nicht mit ihm zusammenlebenden, aber Unterhalt zahlenden und regelmäßigen Umgang auch in seinem Haushalt pflegenden Elternteil.
12. Oktober 2010 (Dienstag)
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die seit dem Jahr 2004 in § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorgesehene feste Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu den Einkünften einer Körperschaft wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.
12. Oktober 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Genehmigungswettbewerb um eine Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
11. Oktober 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren sowie gegen die Untätigkeit des Landgerichts in einem weiteren Verfahren.
5. Oktober 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebots zur Beachtung der Formvorschriften in Freiheitsentziehungsverfahren und die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung eines Feststellungsantrags, der auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung für einen vergangenen Zeitraum gerichtet ist.
4. Oktober 2010 (Montag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter von der bislang allein sorgeberechtigten Mutter auf einen Pfleger, wodurch die Herausnahme des Kindes aus seinem Haushalt ermöglicht werden soll.
30. September 2010 (Donnerstag)
1. Mit Art. 1 Nr. 1 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) wurde in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG BW) folgender § 3a eingefügt:
29. September 2010 (Mittwoch)
Dem 1943 geborenen Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber 1979 eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung zugesagt. Die Beiträge wurden von dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt. Der Arbeitgeber wurde insolvent, das Arbeitsverhältnis endete. Der Arbeitgeber übertrug zum 1. Januar 1988 alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer. Seither zahlte der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer die Prämien auf die Lebensversicherung. Der Versicherungsvertrag erhielt eine neue Versicherungsnummer, ansonsten blieb bis auf den Wechsel des Versicherungsnehmers der Vertrag weitgehend unverändert. Die Anlagen zur Direktversicherung, Lohnsteuerpauschalierung und zum Fortsetzungsrecht verloren ab dem Änderungstermin ihre Gültigkeit.
28. September 2010 (Dienstag)
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 38.569,29 €. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
28. September 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung von Bewährungsauflagen.
28. September 2010 (Dienstag)
1. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Antragstellerin gegen eine Gesetzesänderung, mit der die durch Anordnung einer Vergütungspflicht der Netzbetreiber bewirkte Förderung von Photovoltaikanlagen auf ehemaligen Ackerflächen eingeschränkt wird.
23. September 2010 (Donnerstag)
1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich in erster Linie gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1781) ergangene Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011; im Folgenden: ZensG) richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn sie ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG entsprechend begründet.
21. September 2010 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens über ihn im Rahmen eines Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.
17. September 2010 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Festhaltung des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
16. September 2010 (Donnerstag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wegen Verletzung der Sperrfrist und entsprechenden Sperrwirkung eines Bürgerentscheids nach § 24 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mangels Antragsbefugnis abgelehnt wurde.
16. September 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die inhaltlichen Anforderungen an eine gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.
16. September 2010 (Donnerstag)
Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, nachdem der Bundesgerichtshof über die auch im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren entschieden hat. Der Beschwerdeführer beantragt nun, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen.
15. September 2010 (Mittwoch)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, der auf die Aussetzung des Vollzugs von § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB IV) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) gerichtet ist, ist unzulässig. Er ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend begründet.
14. September 2010 (Dienstag)
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) erfüllt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des (damaligen) Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2004 verworfen. Dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, ist ihrem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass "Richter Bärli" vom "Bundesbärengericht" zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.
14. September 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen den Beschwerdeführerinnen die Wort- und Bildberichterstattung über eine prominente Person untersagt worden ist.
14. September 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine oberlandesgerichtliche Entscheidung, mit der die Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in einem Verfahren zur Reststrafenaussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde.
13. September 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung.
10. September 2010 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Abweisung einer auf die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen gerichteten Zivilklage.
8. September 2010 (Mittwoch)
Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des im Veranlagungszeitraum 2007 als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 - SolZG 1995 -.
8. September 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen gerichteten Zivilklage.
8. September 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (vgl. BVerfGE 107, 257 ; 110, 1 ; stRspr).
8. September 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen zu Lasten von privaten Verbrauchern.
7. September 2010 (Dienstag)
Die abstrakte Normenkontrolle betrifft die Befugnisse der Bundesverwaltung und des Bundesrechnungshofs zur Erhebung von Daten bei Landesbehörden im Rahmen der Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes.
7. September 2010 (Dienstag)
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
6. September 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
2. September 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob der Bundesgerichtshof mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht ("Geräteabgabe") für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzt.
30. August 2010 (Montag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem die Übernahme der Kosten eines auf seinen Antrag hin nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Sachverständigengutachtens auf die Staatskasse abgelehnt worden ist. Er behauptet, hierdurch in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt zu sein.
24. August 2010 (Dienstag)
1. Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 5. November 2004 wurde gegen ihn wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Untersuchungshaft angeordnet. Wegen der hohen zu erwartenden Freiheitsstrafe bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Auf Grundlage dessen wurde der Beschwerdeführer am 15. Juni 2005 in Lyon (Frankreich) festgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 17. Juni 2005 wurde der Haftbefehl erweitert. Am 7. Juli 2005 übergaben die französischen Behörden den Beschwerdeführer den deutschen Ermittlungsbeamten. Danach befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob am 15. Juli 2005 Anklage. Darin wurden dem Beschwerdeführer 14 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 ließ das Landgericht Hannover die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden und eines beisitzenden Richters. Das Verfahren wurde mit dem Verfahren gegen vier Mitangeklagte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Hauptverhandlung begann am 31. Oktober 2005. Die Verteidiger des Beschwerdeführers rügten vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache die Besetzung der Kammer; der Einwand wurde vom Landgericht Hannover zurückgewiesen und das Verfahren in dieser Besetzung fortgeführt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft wurde mit Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1847/07). In den Gründen der Entscheidung wies die Kammer jedoch darauf hin, dass eine vorausschauende Hauptverhandlungsplanung erforderlich sei; die im Juli und August 2007 anberaumten Fortsetzungstermine genügten dem nicht. Die Kammer werde bei der Dauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren künftig vermehrt verhandeln müssen, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Es sei nicht unzumutbar, dass monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig verhandelt werde.
24. August 2010 (Dienstag)
Die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das Verwaltungsprozessrecht und richtet sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig.
24. August 2010 (Dienstag)
Der 1958 geborene Beschwerdeführer war selbständig tätig und vertrieb Tierfutter. Seine finanzielle Situation war schwierig und er war nicht krankenversichert.
24. August 2010 (Dienstag)
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
23. August 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen urheberrechtlichen Rechtsstreit.
23. August 2010 (Montag)
Die Beschwerdeführer, Laborärzte und eine von ihnen betriebene Gemeinschaftspraxis, wenden sich gegen die Kürzung ihres Honorars, die die zuständige Kassenärztliche Vereinigung aufgrund einer zum 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Regelung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen vorgenommen hat. Die in der Präambel zu Kapitel O III enthaltene Bestimmung sieht vor, dass ab einer bestimmten Menge an abgerechneten Leistungen die Vergütung um 20 % vermindert wird. Aufgrund dieser Abstaffelung mussten die Beschwerdeführer in den beiden streitigen Quartalen Honorarkürzungen von insgesamt rund 1.700.000 € bei einem in diesem Zeitraum erzielten Gesamthonorar von mehr als 19.000.000 € hinnehmen. Ihre gegen die Minderung gerichteten Klagen waren in allen Instanzen erfolglos; ihren Antrag auf Zulassung der Revision hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen.
23. August 2010 (Montag)
Die Beschwerdeführerinnen sind Unternehmen, die im Ausland erworbene Arzneimittel importieren und in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben. Sie wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, unmittelbar gegen § 130a Abs. 1a des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung vom 24. Juli 2010, die am 30. Juli 2010 in Kraft trat.
23. August 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, das der Beschwerdeführerin einen von ihr geltend gemachten, auf zwei Grundstücke bezogenen Restitutionsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) nicht zuerkannt hat. Die Beschwerdeführerin, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc., ist nach dem Recht des US-Bundesstaates New York als gemeinnützige Organisation gegründet worden.
18. August 2010 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße von 180 € wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Er macht geltend, das Amtsgericht habe § 100h StPO nicht als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen heranziehen dürfen. Darin sieht er unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
12. August 2010 (Donnerstag)
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 26. Oktober 2009 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h um weniger als 4/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt. Die Abstandsmessung sei durch eine geeichte Anlage erfolgt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die dabei angefertigte Videoaufzeichnung verwertbar. Zwar seien über einen gewissen Zeitraum Aufnahmen des fließenden Verkehrs von einer Brücke aus angefertigt worden, das Gericht habe diese "Übersichtsaufnahmen" aber in Augenschein genommen und festgestellt, dass weder Fahrer noch amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zu erkennen seien, so dass kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Fahrzeugführer vorliege. Der Polizeibeamte, der die Messung durchgeführt habe, habe als Zeuge ausgesagt, dass er eine weitere, am Fahrbahnrand angebrachte Videokamera nur beim Verdacht eines Abstandsverstoßes aktiviert habe. Auf diesen Aufnahmen seien der Fahrer und das Kennzeichen deutlich zu erkennen. Sobald das betreffende Fahrzeug die Messstrecke passiert hätte, sei die Kamera am Fahrbahnrand wieder ausgeschaltet worden.
12. August 2010 (Donnerstag)
Die einschließlich der vorab per Telefax übermittelten Schriftstücke 1.182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 175 € sowie eines Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Nach siebentägiger Hauptverhandlung verwarf das Amtsgericht Erding den Einspruch, weil der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, ohne hinreichende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch seinen Verteidiger vertreten worden ist. Die Verfassungsbeschwerde wird unter anderem darauf gestützt, dass die Verwerfung des Einspruchs sowie die Zurückweisung mehrerer Befangenheitsanträge den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen würden.
11. August 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) versäumt. Diese begann mit dem Zugang der die Rechtsbeschwerde verwerfenden Entscheidung des Oberlandesgerichts am 26. Januar 2010 zu laufen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge konnte die Verfassungsbeschwerdefrist nur offen halten, wenn sie nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl. BVerfGK 7, 115 ).
9. August 2010 (Montag)
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).
5. August 2010 (Donnerstag)
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Vollzugsanstalt Diez seit 1994 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Im Strafurteil wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen eine die Nichtgewährung von Lockerungen betreffende Feststellung in der Fortschreibung seines Vollzugsplans.
5. August 2010 (Donnerstag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten.
2. August 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen dem Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers gegen die Auferlegung von Gebühren für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme im Anschluss an eine Versammlung mit der Begründung der Erfolg versagt wird, die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Heranziehungsbescheid zugrunde liegenden polizeilichen Ingewahrsamnahme sei den Verwaltungsgerichten verwehrt.
29. Juli 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigungspflicht eines Bergbauunternehmens gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen für die Kosten einer infolge eines Bergbauprojekts notwendig gewordenen Leitungsverlegung.
28. Juli 2010 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für den Sohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb ebenso wie die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof ohne Erfolg.
27. Juli 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (in der Fassung vom 20. Dezember 2001, gültig ab 1. Januar 2003).
27. Juli 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). Die Beschwerdeführer werden durch die gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG - normierte Steuerbefreiung der nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder gewährten Abgeordnetenpauschalen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Bundesfinanzhof hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 EStG auf die Beschwerdeführer anzuwenden. Nichtselbständig tätige Steuerpflichtige werden dadurch, dass § 3 Nr. 12 EStG die Aufwandsentschädigung, die Bundes- und Landtagsabgeordnete monatlich als Pauschale erhalten, steuerfrei stellt, hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen nicht verfassungswidrig benachteiligt.
26. Juli 2010 (Montag)
Die Vorlage betrifft die Frage der amtsangemessenen Alimentation eines Universitätsprofessors.
26. Juli 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 ).
26. Juli 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gegen den Willen der Mutter eine Übertragung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auch oder allein auf den Vater unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs gemäß § 1666 BGB nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist.
21. Juli 2010 (Mittwoch)
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) ein Miterbe, der mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht auffindbar war, von seinen Rechten an im Beitrittsgebiet belegenen, ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerten auch dann zugunsten des Entschädigungsfonds ausgeschlossen werden kann, wenn ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.
21. Juli 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049).
21. Juli 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe für ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren. Das Oberlandesgericht hat der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen, weil die vom ihm mit der eingelegten Berufung weiter verfolgte Forderung verjährt sei. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers sei insoweit zwar noch vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Landgericht angebracht, aber dort erst zweieinhalb Jahre nach Eingang bearbeitetet worden. Die Bekanntgabe des Gesuchs an die Gegenpartei sei deshalb nicht "demnächst" veranlasst worden und somit nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen; der Beschwerdeführer habe es versäumt, auf den drohenden Verjährungseintritt hinzuweisen.
19. Juli 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die kurzzeitige Unterbringung eines Strafgefangenen in einem mit gewaltverherrlichenden rassistischen Schmierereien versehenen Haftraum des Transporthauses einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt.
15. Juli 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Juni 2006 (BVerfGE 116, 96 ff.) vom Gesetzgeber in Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) geschaffene Übergangsregelung (im Folgenden: Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007).
15. Juli 2010 (Donnerstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf die Gestattung unbegleiteten und erweiterten Umgangs mit seinem Sohn.
14. Juli 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers.
8. Juli 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
7. Juli 2010 (Mittwoch)
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass auf Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz - EStG -), nicht mehr die Tarifermäßigung des zuvor geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes, sondern die sogenannte Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 47 EStG und § 39b Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) Anwendung findet, soweit diese nach dem 31. Dezember 1998 zugeflossen sind.
7. Juli 2010 (Mittwoch)
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) der Einkommensteuer unterworfen sind, insbesondere soweit die damit einhergehende Verlängerung der Veräußerungsfrist von zwei Jahren auf zehn Jahre auch für bereits nach altem Recht erworbene Grundstücke gilt.
7. Juli 2010 (Mittwoch)
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Gewinne aus der privaten Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) der Einkommensteuer unterworfen sind, insbesondere soweit sich die damit einhergehende Absenkung der Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % auch auf nach altem Recht bestehende Beteiligungsverhältnisse bezieht.
7. Juli 2010 (Mittwoch)
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts Berlin und des Thüringer Landessozialgerichts betreffen die gesetzliche Begrenzung des bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelts solcher Personen, die in der Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) eine Funktion als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter innehatten.
6. Juli 2010 (Dienstag)
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben infolge der Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, S. 1652) insoweit mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, unvereinbar ist, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
6. Juli 2010 (Dienstag)
1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Potsdam am 3. November 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 135 € verurteilt. Der Verkehrsverstoß sei mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden. Auf den angefertigten Beweisbildern sei der Beschwerdeführer zu erkennen. Der die Messung durchführende Polizeibeamte habe als Zeuge bekundet, dass das Messgerät bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h auf einen "Grenzwert" von 92 km/h eingestellt worden sei, mit der Folge, dass alle Fahrzeuge, die diesen Wert erreicht oder überschritten hätten, erfasst worden seien. Daher liege eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen vor, da nicht alle Verkehrsteilnehmer gefilmt worden seien, sondern nur diejenigen, bei denen der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorgelegen habe.
5. Juli 2010 (Montag)
1. Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rechtssache M. ./. Deutschland) beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
30. Juni 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Entgelt für die Überlassung von Teilnehmerdaten durch einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.
29. Juni 2010 (Dienstag)
Die Vorlage betrifft die unterschiedliche Regelung der Anrechnung ersparter Aufwendungen auf den Annahmeverzugslohn in § 615 Satz 2 BGB und § 11 KSchG. Nach § 615 Satz 2 BGB als der allgemeinen Vorschrift zur Vergütung des Dienstverpflichteten bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten muss sich der Verpflichtete den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart hat. Im Spezialfall des § 11 KSchG findet eine solche Anrechnung hingegen nicht statt. Das vorlegende Landesarbeitsgericht sieht darin in einem Fall, in dem eine Anwendung des § 11 KSchG zu Gunsten eines Arbeitnehmers nicht in Betracht kam, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
24. Juni 2010 (Donnerstag)
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Prozesskostenhilfeverfahren.
24. Juni 2010 (Donnerstag)
1. Die Beschwerdeführerin erhob vor dem Landgericht im April 1995 eine Zahlungsklage gegen die Stadt P ... (im Folgenden: Beklagte) und forderte Honorar in Höhe von rund 480.000 € für Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung und Sanierung einer Kläranlage. Die Beklagte erhob Widerklage und machte Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht holte zwei Sachverständigengutachten ein. Der Zweitgutachter gab mehrmals ergänzende Stellungnahmen ab. Das Landgericht hat über Klage und Widerklage bislang nicht entschieden.
23. Juni 2010 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführer sind wegen Untreue zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Sie rügen die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG.
23. Juni 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung und die Anordnung einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung aufgrund von Gefahr im Verzug.
11. Juni 2010 (Freitag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden- Württemberg (LadÖG ).
11. Juni 2010 (Freitag)
1. Der Beschwerdeführer zu 1. war bis zum Jahr 2002 mitgeschäftsführender Gesellschafter der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Unmittelbar nach seinem Ausscheiden gründete er die Beschwerdeführerin zu 2., die ein konkurrierendes Unternehmen betreibt. Mit der Begründung, dieses habe sich nur etablieren können, weil der Beschwerdeführer zu 1. sich vor seinem Ausscheiden in unlauterer Weise die Kunden- und Firmendaten verschafft habe, wurden die Beschwerdeführer vor dem Landgericht Krefeld in Anspruch genommen. Unter anderem solle der Beschwerdeführer zu 1. Auskunft darüber erteilen, welche Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten er bisher nicht herausgegeben habe, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern und die mitgenommenen beziehungsweise kopierten Daten herausgeben.
11. Juni 2010 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Vorliegen eines Tatverdachts als Eingriffsvoraussetzung bei einer strafprozessualen Durchsuchung.
11. Juni 2010 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Hinterbliebenenrente an einen überlebenden eingetragenen Lebenspartner aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vor dem 1. Januar 2005.
11. Juni 2010 (Freitag)
Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen die Untersagung endgültiger deutscher Garantieerklärungen im Zusammenhang mit dem "Euro-Rettungsschirm".
9. Juni 2010 (Mittwoch)
1. a) Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für verwerflich. Er pflegt Protestaktionen gegen Frauenärzte zu veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Hierbei spricht er auch Passanten und Passantinnen, insbesondere solche, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hält, an und versucht sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGK 8, 89).
8. Juni 2010 (Dienstag)
1. a) Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für verwerflich. Er pflegt Protestaktionen gegen Frauenärzte zu veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Hierbei spricht er auch Passanten und Passantinnen, insbesondere solche, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hält, an und versucht sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGK 8, 89).
8. Juni 2010 (Dienstag)
1. a) Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für verwerflich. Er pflegt Protestaktionen gegen Frauenärzte zu veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Hierbei spricht er auch Passanten und Passantinnen, insbesondere solche, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hält, an und versucht sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGK 8, 89).
8. Juni 2010 (Dienstag)
Die Beschwerdeführer, die in Sachsen Rettungsdienstunternehmen betreiben, wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden insbesondere gegen die durch das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl S. 245) vorgeschriebene Eingliederung privater Leistungserbringer in den öffentlichen Rettungsdienst.
8. Juni 2010 (Dienstag)
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Bewährungsstrafe und die Verhängung von Bewährungsauflagen. Sie betreffen insbesondere die Frage, ob ein Verwertungsverbot für Informationen bestand, die im Wege der Rechtshilfe von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlangt wurden, und inwieweit ein solches Verbot von den Fachgerichten hätte berücksichtigt werden müssen.
8. Juni 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der Auferlegung eines Ordnungsgeldes.
2. Juni 2010 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen der so genannten Bodenreform, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurde. Ihre verstorbenen Rechtsvorgänger wurden wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.
25. Mai 2010 (Dienstag)
Die Beschwerdeführer beantragen die Anordnung der Erstattung ihrer Auslagen, nachdem sie ihre Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens des Landes Hessen (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz ) für erledigt erklärt haben.
25. Mai 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es an der Beschwerdebefugnis fehlt.
22. Mai 2010 (Sonnabend)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung zweier syrischer Asylantragsteller nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
21. Mai 2010 (Freitag)
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dagegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dabei nur in Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 -, NVwZ 2009, S. 103 ).
19. Mai 2010 (Mittwoch)
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer als Veranstalter einer Versammlung gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine versammlungsrechtliche Auflage gemäß § 15 Abs. 1 VersG zum Gegenstand haben, aufgrund derer die Teilnehmer der Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden.
12. Mai 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
10. Mai 2010 (Montag)
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen, dass der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren.
7. Mai 2010 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Richterablehnungen im sozialgerichtlichen Verfahren und die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuches.
6. Mai 2010 (Donnerstag)
Die Wahlprüfungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind aus den im Berichterstatterschreiben vom 21. Dezember 2009 mitgeteilten Gründen unzulässig.
5. Mai 2010 (Mittwoch)
Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin vor dem Einsatz der Bundeswehr im Rahmen des G8-Gipfels in Heiligendamm im Juni 2007 die Zustimmung des Deutschen Bundestages hätte einholen oder das Grundgesetz hätte geändert werden müssen.
4. Mai 2010 (Dienstag)
Die Vorlagen stellen zur Prüfung, ob die näher bezeichneten, mit dem Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) eingeführten Regelungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Luftfahrern mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
4. Mai 2010 (Dienstag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Vorführungsanordnung in einer Betreuungssache.
30. April 2010 (Freitag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen Hinterziehung der auf der Grundlage von Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 3950/92) erhobenen zusätzlichen Abgabe auf Milch nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen mit den verfassungsmäßigen Rechten der Beschwerdeführer vereinbar sind.
29. April 2010 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Genehmigung eines Offshore-Windparks.
26. April 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Urheberrechtsstreit.
26. April 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit und die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts aus § 55 Abs. 1 StPO.
21. April 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Gerichtskostenansatz für ein sozialgerichtliches Vergabeverfahren.
20. April 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Prozess, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Terminierung einer mündlichen Verhandlung unter Beteiligung des abgelehnten Richters.
19. April 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit über eine denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht.
14. April 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
14. April 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren.
14. April 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz bei Erhebung der Grundsteuer sowie die Versagung einer Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren.
13. April 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg ist.
8. April 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
8. April 2010 (Donnerstag)
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung - unzulässig. Der privat krankenversicherte Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Bestimmung des § 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.
7. April 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen an inzidente Festellungen nicht angeklagter Vorgänge in einem Strafurteil und deren strafschärfende Berücksichtigung.
5. April 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung der in Form von Startgutschriften ermittelten Rentenanwartschaften der sogenannten rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
29. März 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen Kaufpreiszahlung geführten Zivilprozess.
25. März 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO), die von Verfassungs wegen keinen Bestand haben kann, weil sie die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Materiellrechtlich lag dem Ausgangsverfahren die Frage zu Grunde, welche Auswirkungen der Widerruf des Beitritts eines Kommanditisten zu einer - zwischenzeitlich insolventen - Gesellschaft nach dem Haustürwiderrufsgesetz auf den von der Insolvenzverwalterin geltend gemachten Anspruch auf Erbringung einer rückständigen Einlage hat.
25. März 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewerbesteuerpflicht einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die Insolvenzverwaltungen durchführt.
25. März 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954).
24. März 2010 (Mittwoch)
Gegen die Beschwerdeführerin und andere Betroffene waren oder sind beim Oberlandesgericht Düsseldorf Kartellbußgeldverfahren wegen unerlaubter Absprachen über die Festsetzung von Prämienzahlungen und Bedingungsangleichungen im Bereich der industriellen Sachversicherung anhängig.
24. März 2010 (Mittwoch)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Fragen der Zulässigkeit einer Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren.
24. März 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen einen im Scheidungsverbund gestellten Antrag auf Zahlung nachehelichen Altersunterhalts.
11. März 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
11. März 2010 (Donnerstag)
1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den § 93a, § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ; stRspr).
10. März 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO.
9. März 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt.
5. März 2010 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a Abs. 1 ZPO.
3. März 2010 (Mittwoch)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG) und der Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO), die eine vorsorgliche Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten seitens der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für sechs Monate sowie die Verwendung dieser Daten regeln.
2. März 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. März 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Umfang und die Höhe der Leistungen für Contergangeschädigte.
26. Februar 2010 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage und betrifft unter anderem die Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EG.
25. Februar 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung alter Wasserrechte nachdem Sächsischen Wassergesetz.
24. Februar 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Gerichtsentscheidungen, die die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgesetzte Entschädigung bei der Übernahme eines Grundstücks zum Gegenstand haben.
23. Februar 2010 (Dienstag)
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Eilantrag, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung einzuschreiten. Ihre Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage nach einer staatlichen Verantwortung, öffentlich diskutierte Warnungen vor Großschadensereignissen empirisch zu widerlegen.
18. Februar 2010 (Donnerstag)
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ; stRspr).
18. Februar 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Alleinstehende im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 gemäß § 20 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954).
18. Februar 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer untersagt wurde, wörtlich aus anwaltlichen Schreiben zu zitieren.
18. Februar 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemietete Wohnung.
17. Februar 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zweitwohnungsteuerpflicht eines Beamten mit Residenzpflicht in der Landeshauptstadt München.
17. Februar 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestellung von Zwangsverwaltern.
15. Februar 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung fiktiver Einkünfte in einem Kindesunterhaltsverfahren.
15. Februar 2010 (Montag)
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen konkreten Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach § 20 Abs. 1 bis 3 und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Art. 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
9. Februar 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit bei einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen EU-Ausländer, der mit Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl I S. 1898, berichtigt BGBl I 1991 S. 808, BStBl I S. 453, berichtigt BStBl I 1991 S. 396 - im Folgenden: EStG 1990) im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049, BStBl I S. 1523 - im Folgenden: EStG 1996) mit seinen Bruttoeinnahmen unterliegt, Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, im Rahmen des Abzugsverfahrens (§ 50a Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen sind.
9. Februar 2010 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt (BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
8. Februar 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein auf Wiederaufnahme von Ermittlungen gerichtetes Klageerzwingungsverfahren.
4. Februar 2010 (Donnerstag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Übergangsregelung im Schornsteinfegerrecht.
4. Februar 2010 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Befristung ihrer Bestellungen zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern durch § 48 Satz 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG).
4. Februar 2010 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB durch das Anschlagen eines Plakates mit der Aufschrift "Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches Augsburg".
4. Februar 2010 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die teilweise Entziehung des Sorgerechts für ihre Tochter.
29. Januar 2010 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts.
27. Januar 2010 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführerinnen, zwei amtsangehörige Gemeinden in Brandenburg, wenden sich mit ihren Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die seit dem 1. Januar 2004 aus § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG sich ergebende Verpflichtung, Gewerbesteuer mit einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben.
27. Januar 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
21. Januar 2010 (Donnerstag)
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Absatz 2 des durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl I S. 1191) eingefügten und am 1. September 2008 in Kraft getretenen § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG), der lautet:
20. Januar 2010 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft, soweit ihr stattgegeben wird, die Beurteilung des haftungsrechtlichen Kausalzusammenhanges zwischen einem Verkehrsunfall und dem Verdienstausfall des Unfallopfers.
18. Januar 2010 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung an die Republik Türkei wegen Staatsschutzdelikten bei drohender Verurteilung zu einer sogenannten erschwerten lebenslänglichen Freiheitsstrafe.
16. Januar 2010 (Sonnabend)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und inwieweit Legehennenanlagen, die unter Geltung der Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung; im Folgenden: HHVO) vom 10. Dezember 1987 (BGBl I S. 2622) immissionsschutzrechtlich genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, Bestandsschutz genießen.
14. Januar 2010 (Donnerstag)
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ergänzungspflegerin, gegen eine oberlandesgerichtliche Entscheidung, die seine Pflegeeltern zu seiner Herausgabe an seine leiblichen Eltern verpflichtet.
13. Januar 2010 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer, ein Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 der BBesO) beim Bundesnachrichtendienst, machte erst- und letztinstanzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) vergeblich einen Schadensersatzanspruch wegen einer im Jahr 2003 nicht erfolgten Beförderung zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 der BBesO) geltend. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Rechts- und Verfahrensfehler bei der Bewerberauswahl müssten im Rahmen eines nachträglichen Schadensersatzanspruchs zu einer Absenkung der Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität führen.
13. Januar 2010 (Mittwoch)
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.
13. Januar 2010 (Mittwoch)

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