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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Aktenzeichen:

2 BvR 454/08 vom 09.04.2008

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

9. April 2008 (Mittwoch)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 454/08 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M…

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christoph Prasse,
Friedrich-Ebert-Straße 120, 48153 Münster -
gegen a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 - 1 Ws 253/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2006 - I StVK 491/06 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2008 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Diese Frist beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Maßgebend ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit Zugang in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Anwalts kommt es dabei bei der formlosen Mitteilung nicht an. Diese war im vorliegenden Fall gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO einschlägig, da durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts selbst keine Frist in Gang gesetzt wurde; eine Zustellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 166 ff. ZPO war nicht notwendig; es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, dass eine solche im vorliegenden Fall vorgenommen wurde. Maßgeblich für den Fristbeginn war im vorliegenden Fall somit der 28. Januar 2008 als der Tag, an dem der angegriffene Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 ausweislich des sich auf der vorgelegten Abschrift befindlichen Eingangsstempels des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers beim Bevollmächtigten einging. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete damit am 28. Februar 2008. Die am 6. März 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde war verfristet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Voraussetzung hierfür wäre, dass dieser ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert wurde. Es wird jedoch nicht dargelegt, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, dessen Verschulden dem Verschulden des Beschwerdeführers gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG gleichsteht, unverschuldet daran gehindert war, die Einlegungsfrist einzuhalten. Es kann dahinstehen, inwieweit die verspätete vollständige Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax vom Bevollmächtigten verschuldet wurde. Denn auch diese Übertragung wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erst am 6. März 2008, also nach Fristablauf begonnen. Eventuelle technische Probleme bei der Übertragung sind somit nicht kausal für die Verfristung. Eine andere Begründung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BroßOsterlohMellinghoff



Der Beschwerdeführer ist Zollbetriebsinspektor und wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Wegfall der Polizeizulage nach seiner Versetzung in einen neuen Arbeitsbereich mit der Bezeichnung "Verwaltung technischer Ausstattung/Gerätepool". Seine gegen den Wegfall der Zulage gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie der gegen das klageabweisende Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.
19. Dezember 2008 (Freitag)
Der Beschwerdeführer wendet sich in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gegen die dem Abbruch des Auswahlverfahrens nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen.
19. Dezember 2008 (Freitag)
Die Beschwerdeführer begehren als Großeltern die Übertragung der Vormundschaft für ihr Enkelkind D., hilfsweise die Übertragung der Pflegschaft.
18. Dezember 2008 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf eines Kaufvertrages nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge. Der Beschwerdeführer bestellte bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die einen Staubsaugerladen betreibt, am 18. Oktober 2006 über das Internet einen gebrauchten Staubsauger. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit einer Mail. Daraufhin zahlte der Beschwerdeführer am selben Tag per Kreditkarte den vereinbarten Kaufpreis. Nachdem er den Staubsauger erhalten hatte, widerrief der Beschwerdeführer jedoch den Kaufvertrag und forderte den gezahlten Betrag zurück. Als die Beklagte die Rückzahlung ablehnte, erwirkte der Beschwerdeführer den Erlass eines Mahnbescheides über seine Forderung. Hiergegen erhob die Beklagte Widerspruch. Die Sache wurde vom Mahngericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht abgegeben. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Anspruchsbegründung vom 9. August 2007 noch behauptete, der Staubsauger habe nicht funktioniert, berichtigte er dies später dahingehend, dass das Gerät sehr wohl funktioniert habe. Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit, dass es dem Beschwerdeführer an der Aktivlegitimation fehle, weil der Vertrag mit einer GmbH zustande gekommen sei, der Staubsauger funktioniert habe und in den seitens des Beschwerdeführers außergerichtlich gerügten Gebrauchsspuren wegen des vereinbarten Gebrauchtwarenkaufs keine Mängel lägen. In diesem Zusammenhang legte die Beklagte eine Ablichtung eines Ausdrucks der Bestätigungsmail vor.
15. Dezember 2008 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
15. Dezember 2008 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bei lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung der durch die besondere Schuldschwere bedingten Zeit gemäß § 57a StGB.
15. Dezember 2008 (Montag)
1. a) Im Jahr 1998 verurteilte ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm die Russische Föderation, an den Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens einen Betrag in Höhe von 2,35 Millionen US-Dollar zu zahlen; eine in Schweden gegen den Schiedsspruch erhobene Nichtigkeitsklage blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss aus dem Jahr 2001 erklärte das Kammergericht den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar. Daraufhin ließ sich der Vollstreckungsgläubiger zunächst Zwangssicherungshypotheken an einem in Deutschland belegenen Grundstück eintragen, das im Eigentum der Russischen Föderation steht. Im Jahr 2006 ordnete das Amtsgericht Köln die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an. Eine Klage der Russischen Föderation auf Herausgabe des Titels wegen rechtsmissbräuchlicher Vollstreckung aus einem sittenwidrig erschlichenen Urteil auf der Grundlage von § 826 BGB blieb ohne Erfolg; die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Russischen Föderation nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 2271/07 u.a. -, WM 2008, S. 2084). Ferner machte die Russische Föderation mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen erfolglos geltend, der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe in seiner Ausprägung als Vollstreckungsimmunität der Zwangsvollstreckung in das Grundstück entgegen. Mit Beschluss vom 19. November 2008 bestimmte das Amtsgericht einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks am 17. Dezember 2008.
15. Dezember 2008 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Bundesgerichtshof in einem Markenrechtsverletzungsverfahren eine Richtervorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in verfassungswidriger Weise unterlassen hat.
11. Dezember 2008 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtin auf Lebenszeit, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet wird, ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des angestrebten Amtes allein wegen ihrer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit vom Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden kann.
10. Dezember 2008 (Mittwoch)
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der seit 2007 geltenden Fassung, wonach die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten keine Werbungskosten sind, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist.
9. Dezember 2008 (Dienstag)
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der seit 2007 geltenden Fassung, wonach die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten keine Werbungskosten sind, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist.
9. Dezember 2008 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
9. Dezember 2008 (Dienstag)
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
8. Dezember 2008 (Montag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
5. Dezember 2008 (Freitag)
Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
5. Dezember 2008 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
4. Dezember 2008 (Donnerstag)
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr). Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 106, 51 ; stRspr).
3. Dezember 2008 (Mittwoch)
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr). Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 106, 51 ; stRspr).
3. Dezember 2008 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer hält Schlangen. Dabei handelt es sich um zwei ungiftige Königspythons sowie zehn giftige Tiere der Gattung Klapperschlange. Die letzten Schlangen hat er im Jahre 2007 angeschafft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Vereins für Herpetologie und Terrarienkunde und verfügt über den Sachkundenachweis "Terraristik" sowie den Sachkundenachweis "Gefährliche Tiere" dieses Vereins. Er beabsichtigt die Beobachtung und Vermehrung der Tiere. Im April 2008 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "inhaltlich uneingeschränkten Ausnahmegenehmigung" von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gestellt, der noch nicht beschieden ist. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich unmittelbar gegen das gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere in Hessen (§ 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG).
2. Dezember 2008 (Dienstag)
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der die nicht anonymisierte Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens untersagt wird. Hilfsweise begehrt sie Klarstellung der Reichweite des Anonymisierungsgebotes und des für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ausschlusses.
27. November 2008 (Donnerstag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Beweislastverteilung bei der Aufrechnung mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
26. November 2008 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Zahlungsverurteilung im Verfahren nach § 495a ZPO. Gerügt wird die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
18. November 2008 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im gleichnamigen Standortzwischenlager. Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin eines etwa 1,1 km hiervon entfernt gelegenen Wohnhauses, das sie mit ihrer Familie bewohnt. Sie ist der Auffassung, sowohl die Rechtsgrundlagen der Aufbewahrungsgenehmigung als auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verstießen gegen Verfassungsrecht.
12. November 2008 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 ) nicht vorliegen.
12. November 2008 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus den Blöcken B und C des Kernkraftwerks Gundremmingen II im Standortzwischenlager in Gundremmingen betreffen. Die Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens, die vier beziehungsweise fünf Kilometer von dem Standortzwischenlager entfernt wohnen, sehen sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
12. November 2008 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im gleichnamigen Standortzwischenlager. Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin eines etwa 1,1 km hiervon entfernt gelegenen Wohnhauses, das sie mit ihrer Familie bewohnt. Sie ist der Auffassung, sowohl die Rechtsgrundlagen der Aufbewahrungsgenehmigung als auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verstießen gegen Verfassungsrecht.
12. November 2008 (Mittwoch)
Die Vorlagen des Bundessozialgerichts betreffen den vorzeitigen Bezug von Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Sie werfen die Frage auf, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor dem 1. Januar 1942 geborene Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren im Hinblick auf Beginn und Höhe der Altersrente begünstigt, und dass § 237 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI die Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme durch Kürzung des Zugangsfaktors auf Dauer vermindert.
11. November 2008 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten unter Berufung auf die so genannte Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 ) untersagt wird.
10. November 2008 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener in der Justizvollzugsanstalt B. in Bezug auf die Möglichkeit des Telefonierens und des Einkaufs von Kosmetika.
7. November 2008 (Freitag)
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
7. November 2008 (Freitag)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
7. November 2008 (Freitag)
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
7. November 2008 (Freitag)
Der Antragsteller wendet sich gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarassessorenstelle.
6. November 2008 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) im Falle eines Formwechsels.
6. November 2008 (Donnerstag)
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist und er, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, nicht in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Denn nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden, insbesondere wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 58, 81 ; 72, 39 ; 74, 69 ; 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197 ). Eine solche fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, ist hier angezeigt und dem Beschwerdeführer zumutbar. Insbesondere bedarf der fachgerichtlichen Klärung, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bewirtschaftung der von dem Vogelschutzgebiet betroffenen Flächen sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 136), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 426 ), ausschließlich nach § 30 LNatSchG bestimmt oder ob dafür anderenfalls gemäß § 29 Abs. 2 Satz 7 LNatSchG die Bestimmungen der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kotzenbüll" vom 24. August 2006 (Amtsblatt des Kreises Nordfriesland, SonderAusgabe 16 vom 24. August 2006, S. 4 ff.) oder die Verschlechterungsverbote des § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG unmittelbar gelten und ob und inwieweit zugunsten des Beschwerdeführers die Zulassung seiner Vorhaben möglich ist oder ob hierfür Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden können.
5. November 2008 (Mittwoch)
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist und er, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, nicht in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Denn nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden, insbesondere wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 58, 81 ; 72, 39 ; 74, 69 ; 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197 ). Eine solche fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, ist hier angezeigt und dem Beschwerdeführer zumutbar. Insbesondere bedarf der fachgerichtlichen Klärung, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bewirtschaftung der von dem Vogelschutzgebiet betroffenen Flächen sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 136), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 426 ), ausschließlich nach § 30 LNatSchG bestimmt oder ob dafür anderenfalls gemäß § 29 Abs. 2 Satz 7 LNatSchG die Bestimmungen der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kotzenbüll" vom 24. August 2006 (Amtsblatt des Kreises Nordfriesland, SonderAusgabe 16 vom 24. August 2006, S. 4 ff.) oder die Verschlechterungsverbote des § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG unmittelbar gelten und ob und inwieweit zugunsten des Beschwerdeführers die Zulassung seiner Vorhaben möglich ist oder ob hierfür Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden können.
5. November 2008 (Mittwoch)
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist und er, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, nicht in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Denn nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden, insbesondere wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 58, 81 ; 72, 39 ; 74, 69 ; 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197 ). Eine solche fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, ist hier angezeigt und dem Beschwerdeführer zumutbar. Insbesondere bedarf der fachgerichtlichen Klärung, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bewirtschaftung der von dem Vogelschutzgebiet betroffenen Flächen sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 136), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 426 ), ausschließlich nach § 30 LNatSchG bestimmt oder ob dafür anderenfalls gemäß § 29 Abs. 2 Satz 7 LNatSchG die Bestimmungen der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kotzenbüll" vom 24. August 2006 (Amtsblatt des Kreises Nordfriesland, SonderAusgabe 16 vom 24. August 2006, S. 4 ff.) oder die Verschlechterungsverbote des § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG unmittelbar gelten und ob und inwieweit zugunsten des Beschwerdeführers die Zulassung seiner Vorhaben möglich ist oder ob hierfür Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden können.
5. November 2008 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers und Betriebsleiters geführten Zivilprozess.
4. November 2008 (Dienstag)
Die Beschwerdeführerin steht als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und nimmt seit dem Jahr 1993 einen nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten wahr. Sie wendet sich unmittelbar gegen Art. 1 Nr. 1 lit. b) des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007. Diese Vorschrift schaffte die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 BBesG für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. August 2007 ab.
3. November 2008 (Montag)
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
29. Oktober 2008 (Mittwoch)
Dem Bundesverfassungsgericht obliegt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Es greift nur ein, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn Bedeutung und Tragweite von Grundrechten, einschließlich des Gewichts grundrechtlicher Belange, verkannt worden sind oder eine Entscheidung auf sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 106, 28 ).
29. Oktober 2008 (Mittwoch)
Dem Bundesverfassungsgericht obliegt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Es greift nur ein, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn Bedeutung und Tragweite von Grundrechten, einschließlich des Gewichts grundrechtlicher Belange, verkannt worden sind oder eine Entscheidung auf sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 106, 28 ).
29. Oktober 2008 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) geschaffenen und von den Beschwerdeführern mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen der §§Â 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG) zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten insbesondere mit Blick auf Änderungen im bayerischen Polizei- und Verfassungsschutzrecht in größerem Umfang einstweilen auszusetzen, als dies durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008, wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008, bisher geschehen ist.
28. Oktober 2008 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristgerecht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Insbesondere sind die im Ausgangsverfahren zuletzt ergangenen Entscheidungen nicht innerhalb der Monatsfrist in vollständiger und damit nachvollziehbarer Form von der Beschwerdeführerin vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).
23. Oktober 2008 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB und eines auf der Grundlage dieser Vorschrift in Verbindung mit § 275a StPO gegen den Beschwerdeführer ergangenen Unterbringungsbefehls.
22. Oktober 2008 (Mittwoch)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung.
22. Oktober 2008 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung der verjährungsrechtlichen Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
22. Oktober 2008 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge für sein Kind nach § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB, die der Kindesmutter nach § 1666 BGB entzogen wurde, auf ihn.
20. Oktober 2008 (Montag)
Die Beteiligten streiten im Verfahren der Vollziehungsaussetzung darüber, ob das Finanzamt auf Grundlage der erfolgten Rechtsprechungsänderung zur "Mehrmütterorganschaft" für die Streitjahre 1991 bis 1998 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeverluste durchführen und den beiden Beschwerdeführerinnen zurechnen muss.
15. Oktober 2008 (Mittwoch)
1. Die Antragsteller haben mit im Wesentlichen übereinstimmendem Vortrag Verfassungsbeschwerden gegen Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) und gegen weitere Vorschriften des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und der Abgabenordnung eingelegt. Zugleich haben sie einen Eilantrag gestellt, mit dem sie die einstweilige Aussetzung der durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung eingeführten Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit in § 111, § 113a Telekommunikationsgesetz (im Folgenden: TKG) und der Änderungen und Neueinführung der § 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3 und § 160a StPO begehren. Soweit andere Normen als § 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3 und § 160a StPO gerügt werden, wurde das Verfahren entsprechend § 44 Abs. 2 GOBVerfG vom Ersten Senat übernommen. Die abgetrennten Verfahren werden im Ersten Senat unter den Aktenzeichen 1 BvR 601/08 (Antragsteller des Verfahrens 2 BvR 237/08) und 1 BvR 602/08 (Antragsteller des Verfahrens 2 BvR 236/08) geführt.
15. Oktober 2008 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz.
14. Oktober 2008 (Dienstag)
1. Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene von den Ländern geschlossene Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielsstaatsvertrag - GlüStV) löste den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) ab. Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sind nach § 1 die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht, der Jugend- und Spielerschutz, die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs sowie die Abwehr von Folge- und Begleitkriminalität. In Abweichung von dem Lotteriestaatsvertrag gelten dabei einzelne Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags auch für Spielbanken (vgl. § 2 Satz 2 GlüStV).
14. Oktober 2008 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung seines Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung und die Ermächtigung zum Widerruf der von ihm erteilten Vorsorgevollmachten, nachdem sich die Hauptsache infolge des Widerrufs der Vollmachten erledigt hat.
10. Oktober 2008 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.
10. Oktober 2008 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands (§ 211 StGB).
7. Oktober 2008 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
7. Oktober 2008 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Rentner seit dem 1. April 2004 mit dem vollen statt wie bisher mit dem halben Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung belastet werden.
7. Oktober 2008 (Dienstag)
Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob der Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003 der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte.
7. Mai 2008 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und inwieweit ehrenamtliche Richter in ihrem außerdienstlichen Verhalten einer Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen können.
6. Mai 2008 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhalten, nicht beziehungsweise nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren.
6. Mai 2008 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafprozessrechtliche Durchsuchung in den Räumen eines als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts.
5. Mai 2008 (Montag)
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
18. April 2008 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers aus der Zusatzversorgung der im Ausgangsverfahren beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Höhe seiner seit dem 1. November 2000 bezogenen, damals nach dem Gesamtversorgungsprinzip errechneten Rente war unter anderem von der sogenannten Halbanrechnungsregelung der Satzung der Beklagten beeinflusst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die weitere Beeinflussung seiner Rente durch diese Regelung für die Zeit ab Januar 2001.
18. April 2008 (Freitag)
Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt ist, dass Zuwendungen an politische Parteien und deren Gebietsverbände von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.
17. April 2008 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Kontroll- und Betretungsanspruch nach § 54g des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: § 54g UrhG n.F.).
10. April 2008 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
9. April 2008 (Mittwoch)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung des an AIDS erkrankten Beschwerdeführers mit einem für diesen Anwendungsbereich nicht zugelassenen Medikament ("off-label-use").
7. April 2008 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen.
7. April 2008 (Montag)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, "umfangreiche Beilagen" zu einem an einen Gefangenen gerichteten Brief seien nicht dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 StVollzG, sondern dem des § 33 Abs. 1 StVollzG zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übersendung der jeweiligen Beilage in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt oder nicht. Soweit in Rechtsprechung und Literatur für die Abgrenzung zwischen Schreiben im Sinne des § 28 StVollzG und Paketen im Sinne des § 33 StVollzG auf den Gesichtspunkt des Gedankenaustausches oder des individuellen Gedankenaustausches abgestellt wird (vgl. KG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 Ws 480/06 u.a. -, juris, Rn. 16; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 28 Rn. 1; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 28 Rn. 3; Joester/Wegner, in: Feest, StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 28 Rn. 2; Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 28 Rn. 3 m.w.N.), folgt hieraus nicht - jedenfalls nicht von Verfassungs wegen -, dass für die Zuordnung von Druckstücken, die als Beilage zu einem vom Absender verfassten Schreiben versandt und durch Bezugnahme zum Gegenstand des Gedankenaustausches mit dem Empfänger gemacht werden, ein erheblicher Umfang dieser Druckstücke prinzipiell unberücksichtigt bleiben müsste. Insbesondere liegt darin, dass bei der Zuordnung solcher Briefbeilagen zum Anwendungsbereich des § 28 oder des § 33 StVollzG auch der Umfang der Beilage Berücksichtigung findet, noch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn der Schutz der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann und muss, soweit es um die Übersendung umfangreicherer Druckstücke geht, auch im Anwendungsbereich des § 33 StVollzG ausreichend gewährleistet werden, indem das Gewicht dieser Grundrechte bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Paketempfang (§ 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) berücksichtigt wird.
2. April 2008 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass eine nach § 1684 Abs. 1 BGB titulierte Umgangspflicht eines Elternteils, der einen Umgang mit seinem Kind ablehnt, mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird, deren Androhung und Verhängung § 33 Abs. 1 und 3 FGG ermöglicht.
1. April 2008 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des bayerischen Staatslotteriegesetzes, nach der auch die gewerbliche (Weiter-)Vermittlung der vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten jenseits der dem Bereich des Veranstalters zuzuordnenden Annahmestellen eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem gewerblichen Spielvermittler und der bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung voraussetzt.
1. April 2008 (Dienstag)

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