Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschTitel:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung kinderreicher Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 regeln. Die den Richtern und Beamten ab dem dritten Kind gewährten Zuschläge müssen ihr Nettoeinkommen so erhöhen, dass ihnen für jedes dieser Kinder mindestens 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs nach dem SGB II zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Aktenzeichen:
29. Juli 2020 | Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimen
Quellenangabe:
Bundesverfassungsgericht Veröffentlichung am:
29. Juli 2020 (Mittwoch) Nachricht:
Für das Jahr 2025 liegen noch keine Datensätze vor! |
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