Nr. 206/2008
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Beschwerde gegen die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens E.ON – Stadtwerke Eschwege durch das Bundeskartellamt zurückgewiesen.
Dabei hat sich der Bundesgerichtshof erstmals seit der Liberalisierung des Stromhandels im Jahre 1998 mit einem Zusammenschlussvorhaben auf dem Strommarkt befasst. Durch das am 29.4.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wollte der Gesetzgeber die gegeneinander abgeschotteten Versorgungsgebiete der großen Stromkonzerne aufbrechen und einem freien Wettbewerb zugänglich machen. Für den Erstabsatz von in Deutschland erzeugtem oder nach Deutschland importiertem Strom hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, dass noch kein freier Wettbewerb herrscht, sondern – zumindest – zwischen den beiden Marktführern E.ON und RWE ein marktbeherrschendes Oligopol besteht. Begründet hat er das u. a. mit der geringen Durchleitungskapazität der Kuppelstellen an den deutschen Grenzen. Deswegen können ausländische Stromanbieter auf dem inländischen Markt nur einen geringen Wettbewerbsdruck entfalten. Das verschafft den großen deutschen Stromerzeugern eine starke Marktstellung. Zwischen den beiden Marktführern E.ON und RWE besteht kein nennenswerter Wettbewerb. Auch die übrigen stromerzeugenden Unternehmen, darunter Vattenfall und EnBW, sind nicht in der Lage, einen hinreichenden Wettbewerbsdruck gegen die Marktführer aufzubauen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof E.ON und RWE als gemeinsam marktbeherrschend angesehen.
Diese marktbeherrschende Stellung von E.ON und RWE würde verstärkt, wenn sich E.ON - wie geplant - an den Stadtwerken Eschwege beteiligte. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es der Geschäftsstrategie der Marktführer entspricht, an zahlreichen Stadtwerken oder sonstigen Stromversorgern Minderheitsbeteiligungen zu erwerben, um auf diese Weise ihre Absatzgebiete zu sichern. Bereits jetzt haben E.ON und RWE Anteile an insgesamt 204 stromverteilenden Unternehmen. Zusätzliche Beteiligungen würden den Wettbewerb weiter einschränken. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts in letzter Instanz bestätigt.
Beschluss vom 11. November 2008 – KVR 60/07 – E.ON/Stadtwerke Eschwege
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 6. Juni 2007 – VI-2 Kart 7/04 (V)
Karlsruhe, den 11. November 2008