Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesgerichtshofes
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Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen Quellenangabe:
Bundesgerichtshof
Pressemitteilung :
Pressemitteilung 250/09 vom 09.12.2009 Veröffentlichung am:
9. Dezember 2009 (Mittwoch) Nachricht:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 250/2009
Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über
das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.
Die erste Klausel lautet:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.
Die zweite Klausel lautet:
"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz "unter anderem" wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.
Die dritte Klausel lautet:
[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08
LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 - 12 O 12049/07
OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 - 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677)
Karlsruhe, den 9. Dezember 2009
Anhang:
Auszugsweise Wiedergabe der angewandten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
1. …
2. … bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
(3) …
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) …
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. …
(2) …
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
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Verhandlungstermin am 25. September 2025 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 219/24 (Zum Werktitelschutz der Filmfigur "Miss Moneypenny") 24. Juni 2025 (Dienstag) |
Bedingungen für die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels (sog. "Off-Label-Use") im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme 23. Juni 2025 (Montag) |
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Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur 17. Juni 2025 (Dienstag) |
Berichtigung der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 3. Juni 2025 (Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten) 13. Juni 2025 (Freitag) |
Verurteilung eines vorgeblichen Heilpraktikers wegen Mordes an seiner Ehefrau durch das Landgericht Flensburg rechtskräftig 10. Juni 2025 (Dienstag) |
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Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nebst Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Verden 10. Juni 2025 (Dienstag) |
Bundesgerichtshof eröffnet erstinstanzliches Strafverfahren gegen eine weitere Angeklagte im NSU-Komplex 10. Juni 2025 (Dienstag) |
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Kein Erfolgshonorar für Vermittlung der Zulassung zum Studium bei Nichtannahme des Studienplatzes 5. Juni 2025 (Donnerstag) |
Urteil betreffend eine tödliche Auseinandersetzung in Radevormwald teilweise rechtskräftig 4. Juni 2025 (Mittwoch) |
Verhandlungstermin am 2. Juli 2025 um 9:00 Uhr in der Sache IV ZR 93/24 (Zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers) 4. Juni 2025 (Mittwoch) |
Präsident des Bundesgerichtshofs a.D. Dr. h.c. Karlmann Geiß verstorben 4. Juni 2025 (Mittwoch) |
Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wegen Angriffs auf die Berliner Senatorin Giffey rechtskräftig 3. Juni 2025 (Dienstag) |
Urteil im "Mordprozess Elkerhausen" rechtskräftig 3. Juni 2025 (Dienstag) |
Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten 3. Juni 2025 (Dienstag) |
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Verhandlungstermin am 3. Juni 2025, 9.00 Uhr, Sitzungssaal E 101 - XI ZR 45/24 (Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten) 8. Mai 2025 (Donnerstag) |
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Bundesgerichtshof entscheidet über die Schadensersatzforderung einer iranischen Bank gegen die deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren 18. März 2025 (Dienstag) |
Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren 14. März 2025 (Freitag) |
Verurteilung eines Bürgermeisters aus dem Allgäu wegen strafbaren Ausnutzens des "Pflegerettungsschirms" rechtskräftig 13. März 2025 (Donnerstag) |
Bundesgerichtshof hebt Urteil des Landgerichts Stuttgart im Zusammenhang mit dem Wurf eines Sprengkörpers auf eine Trauergemeinde im Strafausspruch auf 13. März 2025 (Donnerstag) |
Verurteilung eines Vaters und seiner beiden Söhne wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Beihilfe hierzu sowie wegen Verstößen gegen Kriegswaffenkontroll-, Sprengstoff- und Waffengesetz rechtskräftig 13. März 2025 (Donnerstag) |
Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung wegen verringerten Nettoeinkommens des Versicherungsnehmers nach Klauselersetzung durch den Versicherer 12. März 2025 (Mittwoch) |
Verhandlungstermin am 3. Juli 2025 um 12:00 Uhr in Sachen I ZR 170/24 (Werbung für Schönheitsbehandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen) 12. März 2025 (Mittwoch) |
Bundesgerichtshof eröffnet erstinstanzliches Strafverfahren wegen Vorwürfen in Bezug auf eine rechtsextremistische Kampfsportgruppe vor dem Thüringer Oberlandesgericht 6. März 2025 (Donnerstag) |
Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung über die Maklerkosten 6. März 2025 (Donnerstag) |
Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Kauf eines Einfamilienhauses durch Verbraucher 6. März 2025 (Donnerstag) |
Verurteilung nach Amoklauf an Schule in Offenburg rechtskräftig 3. März 2025 (Montag) |
Verurteilung wegen einer Schießerei in der Nürnberger Südstadt rechtskräftig 28. Februar 2025 (Freitag) |
Urteil des Landgerichts Stuttgart im Zusammenhang mit einer Schießerei in Esslingen rechtskräftig 26. Februar 2025 (Mittwoch) |
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz 26. Februar 2025 (Mittwoch) |
Verhandlungstermin am 24. April 2025 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 160/24 (Erfolgshonorar bei Studienplatzzusage) 21. Februar 2025 (Freitag) |
Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen 20. Februar 2025 (Donnerstag) |
Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung Hizb Allah rechtskräftig 20. Februar 2025 (Donnerstag) |
Verurteilung wegen einer Schießerei in der Nürnberger Südstadt rechtskräftig 20. Februar 2025 (Donnerstag) |
Verkündungstermin am 19. März 2025, 9.30 Uhr, Saal E 101, Herrenstraße 45a, in der Strafsache 3 StR 173/24 (Komplex Lina E. u.a.) 19. Februar 2025 (Mittwoch) |
Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten 19. Februar 2025 (Mittwoch) |
Bundesgerichtshof: Aussetzung des Verfahrens zur Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks für von seinen Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte 18. Februar 2025 (Dienstag) |
Verhandlungstermin am 12. März 2025, 9.00 Uhr, in der Sache IV ZR 32/24 (Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung wegen verringerten Nettoeinkommens des Versicherungsnehmers nach Klauselersetzung durch den Versicherer) 17. Februar 2025 (Montag) |
Bundesgerichtshof zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer 14. Februar 2025 (Freitag) |
Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz 13. Februar 2025 (Donnerstag) |
Bundesgerichtshof legt Frage zur Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder dem EuGH vor 11. Februar 2025 (Dienstag) |
Urteil des Landgerichts Berlin I im Prozess um den gewaltsamen Tod einer Elfjährigen und deren Großmutter rechtskräftig 10. Februar 2025 (Montag) |
Bundesgerichtshof entscheidet über Revisionen der Angeklagten gegen Urteil des Landgerichts Berlin wegen Abrechnungsbetruges beim Betrieb von Corona-Teststellen 10. Februar 2025 (Montag) |
Verurteilung wegen außer Kontrolle geratenem privaten Feuerwerk mit Kugelbomben zu Silvester 2021/2022 durch das Landgericht Berlin I rechtskräftig 10. Februar 2025 (Montag) |
Verhandlungstermin am 18. Februar 2025, 9.30 Uhr, in Sachen VI ZR 64/24 (Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks für von seinen Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte) 6. Februar 2025 (Donnerstag) |
Verhandlungstermin am 7. Mai 2025 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 74/24 (Bonus auf verschreibungspflichtige Arzneimittel) 4. Februar 2025 (Dienstag) |
Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten und von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PIN 4. Februar 2025 (Dienstag) |
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil zur Amokfahrt in Trier 4. Februar 2025 (Dienstag) |
Verurteilung einer Bonner Heimerzieherin rechtskräftig 3. Februar 2025 (Montag) |
Verurteilungen der Betreiber der kinderpornografischen Plattform "BoysTown" überwiegend rechtskräftig 31. Januar 2025 (Freitag) |
Verwertung von "EncroChat"-Daten bei Cannabis-Handel möglich 30. Januar 2025 (Donnerstag) |
Verurteilung wegen tödlichen Messerangriffs im Regionalzug in Brokstedt rechtskräftig 29. Januar 2025 (Mittwoch) |
Urteil wegen versuchten Mordes an einem Kleinkind mittels Quecksilber-Injektionen rechtskräftig 29. Januar 2025 (Mittwoch) |
Verurteilung wegen Dreifachmord von Langweid rechtskräftig 29. Januar 2025 (Mittwoch) |
Einfuhr von Teak aus Myanmar – Teilfreispruch eines Holzhändlers nach EuGH-Urteil 28. Januar 2025 (Dienstag) |
Bundesgerichtshof entscheidet zu den Folgen eines Reiserücktritts wegen Covid 19 28. Januar 2025 (Dienstag) |
Verhandlungstermin am 18. März 2025, 9.00 Uhr, Sitzungssaal N 010 - XI ZR 59/23 (Haftung der Wertpapiersammelbank für das Einfrieren von Wertpapieren der deutschen Zweigniederlassung einer iranischen Bank) 28. Januar 2025 (Dienstag) |
Urteil wegen Ermordung einer Frau auf offener Straße in Berlin-Pankow rechtskräftig 27. Januar 2025 (Montag) |
Urteil wegen Ermordung einer Frau auf offener Straße in Berlin-Pankow rechtskräftig 27. Januar 2025 (Montag) |
Verhandlungstermin am 19. Februar 2025 um 10.00 Uhr in Sachen VIII ZR 138/23 (Musterfeststellungsklage - bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten) 24. Januar 2025 (Freitag) |
Verhandlungstermin am 19. Februar 2025 um 10.00 Uhr in Sachen VIII ZR 138/23 (Musterfeststellungsklage - bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten) 24. Januar 2025 (Freitag) |
Verhandlungstermin am 21. Februar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 185/23, Saal N 004 (Rückschnitt einer Bambushecke) 23. Januar 2025 (Donnerstag) |
Verurteilung wegen Mordes nach ausländerfeindlichem Brandanschlag im Jahr 1991 in Saarlouis rechtskräftig 23. Januar 2025 (Donnerstag) |
Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg 21. Januar 2025 (Dienstag) |
Verurteilung der Leiterin einer Glaubensgemeinschaft wegen der Ermordung eines vierjährigen Jungen im Jahr 1988 in Hanau rechtskräftig 21. Januar 2025 (Dienstag) |
Verhandlungstermin am 24. April 2025 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 160/24 (Erfolgshonorar bei Studienplatzzusage) 21. Januar 2025 (Dienstag) |
Verurteilung von zwei Lehrkräften nach Tod einer Schülerin auf einer Studienfahrt rechtskräftig 16. Januar 2025 (Donnerstag) |
Verurteilung wegen eines geplanten Anschlags auf einen Weihnachtsmarkt mit einem Kraftfahrzeug rechtskräftig 16. Januar 2025 (Donnerstag) |
Urteil wegen Mordes auf den "Neuköllner Maientagen" rechtskräftig 15. Januar 2025 (Mittwoch) |
Fernabsatzrecht: Nichtzulassungsbeschwerden gegen Entscheidungen mehrerer Berufungsgerichte betreffend die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern 15. Januar 2025 (Mittwoch) |
Urteil wegen Ermordung einer Frau auf offener Straße in Berlin-Pankow rechtskräftig 14. Januar 2025 (Dienstag) |
Hauptverhandlung am 6. Februar 2025, 9.30 Uhr, Saal E 101, Herrenstraße 45a, in der Strafsache 3 StR 173/24 (Komplex Lina E. u.a.) 9. Januar 2025 (Donnerstag) |
AnomChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar 9. Januar 2025 (Donnerstag) |
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